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Recht und Pflichten

DSGVO auf der Handwerker-Website: was zu regeln ist

Datenschutzerklärung, Kontaktformular, Einwilligung, Hosting in Deutschland, Auftragsverarbeitung und Reichweitenmessung ohne Cookies — sachlich sortiert für Galabau-Betriebe.

14 Min. Lesezeit DSGVODatenschutzKontaktformularHostingRecht

Datenschutz kommt in vielen Galabau-Betrieben erst dann auf den Tisch, wenn Post eintrifft: eine Abmahnung wegen einer Schriftart, die von einem fremden Server nachgeladen wird, die Nachfrage einer Aufsichtsbehörde nach einer Beschwerde, oder ein früherer Kunde, der wissen will, was mit seiner Anfrage von vor drei Jahren passiert ist. Bis dahin gilt die Website als technische Nebensache, um die sich jemand anders kümmert. Tatsächlich verarbeitet jede Handwerker-Website personenbezogene Daten, auch die schlichteste: Sobald ein Formular abgeschickt wird, ein Server einen Aufruf protokolliert oder eine Anfrage per Mail im Büro landet, greifen die Pflichten der Datenschutz-Grundverordnung. Die gute Nachricht ist, dass der Umfang überschaubar bleibt, wenn man ihn einmal sauber sortiert. Dieser Artikel geht die Punkte durch, die auf einer Website für einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb geregelt sein sollten: Datenschutzerklärung, Kontaktformular, Einwilligung, Hosting, Auftragsverarbeitung und Reichweitenmessung. Er ist sachlich formuliert und ersetzt keine Rechtsberatung — die Bewertung des Einzelfalls bleibt Sache einer Anwältin oder eines Anwalts.

Was auf einer Handwerker-Website zu regeln ist1 Der Weg einer AnfrageSchritt 1Formular ausfüllenName, Telefon, VorhabenSchritt 2Verschlüsselt sendenHTTPS, gültiges ZertifikatSchritt 3Server in DeutschlandVertrag nach Art. 28Schritt 4Postfach im BetriebZugriff nur benannt2 Pflicht an jeder StationHinweis am FormularSparsame PflichtfelderTechnische SicherungArt. 32 DSGVOAuftragsverarbeitungArt. 28 DSGVOLöschfrist notiertArt. 5 DSGVO3 Einwilligung: was wann giltOhne EinwilligungKontaktformular zur AnfrageServer-Logfiles, kurz gehaltenSicherheit und UpdatesVertragsanbahnung, Art. 6 DSGVONur mit EinwilligungCookies für ReichweitenmessungEingebettete Karten und VideosNewsletter an Kunden§ 25 TDDDG, vorher einholenBesser vermeidenNachgeladene SchriftartenExterner Spam-SchutzWerbepixel ohne Zweckspart Banner und DiskussionÜbersicht zur Orientierung — die Bewertung des Einzelfalls bleibt Sache der Rechtsberatung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Handwerker-Website verarbeitet auch ohne Reichweitenmessung personenbezogene Daten: Formulareingaben, Server-Logfiles und der Mailversand der Anfragen genügen, damit die Pflichten der DSGVO greifen.
  • Das Kontaktformular braucht in der Regel keine Einwilligungs-Checkbox, wenn es der Anbahnung eines Auftrags dient; nötig sind sparsame Pflichtfelder, ein Hinweis auf die Datenschutzerklärung und eine verschlüsselte Übertragung.
  • Für Cookies und vergleichbare Zugriffe auf das Endgerät verlangt § 25 TDDDG eine vorherige Einwilligung; eine Reichweitenmessung ohne solche Zugriffe lässt sich ohne Banner betreiben.
  • Mit jedem Dienstleister, der Daten im Auftrag verarbeitet — Hoster, Mailanbieter, Wartungsbetrieb —, ist ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO zu schließen und aufzubewahren.
  • Eine Datenpanne ist binnen 72 Stunden zu melden (DSGVO Art. 33), eine Auskunftsanfrage binnen eines Monats zu beantworten (DSGVO Art. 12) — beides gelingt nur, wenn vorher dokumentiert ist, wo welche Daten liegen.

Was eine Handwerker-Website tatsächlich verarbeitet

Der erste Reflex im Gespräch lautet fast wortgleich: Wir sammeln doch gar keine Daten, wir zeigen nur unsere Arbeit. Das stimmt für die Bilder der fertigen Terrasse, aber nicht für den Rest der Seite. Eine Website für einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb verarbeitet an mindestens vier Stellen personenbezogene Daten: im Kontaktformular, in den Protokolldateien des Webservers, beim Versand der Anfragen an das Postfach im Büro und in allem, was von fremden Servern nachgeladen wird. Keiner dieser Punkte ist besonders heikel. Zusammen ergeben sie aber eine Verarbeitung, für die es eine Rechtsgrundlage, eine Beschreibung und eine Frist geben muss.

Der Punkt, der am häufigsten übersehen wird, sind die Protokolldateien. Jeder Aufruf einer Seite hinterlässt auf dem Server einen Eintrag mit IP-Adresse, Zeitpunkt, aufgerufener Adresse und Browserkennung. Die IP-Adresse gilt nach der Rechtsprechung als personenbezogenes Datum, weil sich über den Anschlussinhaber ein Bezug herstellen lässt. Das ist kein Grund zur Aufregung: Solche Protokolle sind für den sicheren Betrieb notwendig und lassen sich auf ein berechtigtes Interesse stützen. Sie sollten aber kurz aufbewahrt und in der Datenschutzerklärung genannt werden — mit der Speicherdauer, die der Hoster tatsächlich eingestellt hat, nicht mit der aus einer Vorlage.

Im Galabau kommt eine Besonderheit hinzu, die es bei vielen anderen Gewerken so nicht gibt: Anfragen enthalten fast zwangsläufig eine Grundstücksadresse. Wer eine Terrasse, eine Zufahrt oder eine Zisterne anfragt, nennt den Ort, oft die Straße, manchmal die Hausnummer. Damit liegt eine Angabe vor, die einer Person zuzuordnen ist, und die dazugehörigen Fotos aus der Bauphase sind es ebenfalls. Diese Verknüpfung von Anfrage, Adresse und Bild ist der Grund, warum ein Löschkonzept im Galabau nicht nur das Postfach betrifft, sondern auch die Bildablage.

Formulareingaben

Name, Telefonnummer, Mailadresse, Ort des Vorhabens und die Beschreibung des Wunsches. Personenbezogen, sobald sie einer bestimmten Person zuzuordnen sind — was bei einer Anfrage die Regel ist.

Server-Logfiles

IP-Adresse, Zeitstempel, aufgerufene Seite und Browserkennung entstehen bei jedem Aufruf. Für den Betrieb erforderlich, aber mit einer festen und kurzen Aufbewahrungsdauer zu versehen.

Bewerbungen

Lebenslauf, Zeugnisse, Führerscheinklassen und Kontaktdaten. Zweckgebunden für das laufende Verfahren, danach zu löschen, sofern keine Einwilligung für einen Bewerberpool vorliegt.

Vertrags- und Rechnungsdaten

Was nach der Anfrage im Betrieb entsteht, unterliegt zusätzlich handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen. Diese Fristen gehen der Löschpflicht vor und sind getrennt zu betrachten.

Eingebettete Inhalte

Schriftarten, Karten, Videos und Bewertungsanzeigen von fremden Servern übertragen die IP-Adresse des Besuchers, bevor er irgendetwas angeklickt hat. Der häufigste Auslöser für Beschwerden.

Nachweispflicht

Die DSGVO verlangt Rechenschaft. Wer notiert hat, welche Daten zu welchem Zweck wie lange verarbeitet werden, ist bei einer Rückfrage in Minuten auskunftsfähig statt in Wochen.

Die Datenschutzerklärung beschreibt den Ist-Stand

Die Datenschutzerklärung ist kein Rechtstext, den man sich besorgt und ablegt, sondern eine Beschreibung dessen, was die eigene Website tut. Art. 13 DSGVO gibt vor, was darin stehen muss: wer verantwortlich ist und wie er erreichbar ist, zu welchen Zwecken Daten verarbeitet werden, auf welche Rechtsgrundlage sich das stützt, wer die Daten empfängt, wie lange sie gespeichert bleiben, welche Rechte die betroffene Person hat und dass sie sich bei einer Aufsichtsbehörde beschweren kann. Diese Punkte sind eine Struktur, keine Textmenge. Eine gute Erklärung für einen Betrieb mit fünfzehn Beschäftigten ist kürzer als die meisten Vorlagen, weil sie nur beschreibt, was wirklich vorhanden ist.

Genau hier liegt der häufigste Fehler. Vorlagen beschreiben eine fremde Website, nicht die eigene. Sie nennen Dienste, die der Betrieb nie eingesetzt hat, und schweigen zu dem Formular, über das jeden Tag Anfragen hereinkommen. Bei einer Beschwerde ist das der erste Punkt, der auffällt, denn die Prüfung beginnt nicht bei der Formulierung, sondern beim Abgleich: Was lädt die Seite nach, welche Felder hat das Formular, wohin gehen die Daten? Stimmt die Erklärung damit nicht überein, ist der Mangel offensichtlich, und zwar ohne jede juristische Feinarbeit.

Praktisch getrennt davon ist das Impressum nach § 5 DDG. Es enthält die Anbieterkennzeichnung mit Name, Anschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigten, Kontaktangaben und, sofern vorhanden, Registereintrag und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Beide Seiten müssen von jeder Unterseite aus mit einem Klick erreichbar sein, üblicherweise über den Fußbereich. Bei mobilen Seiten geht das gern verloren, wenn der Fußbereich zusammengeklappt wird und die Verweise nur noch in einem Menü stecken, das sich schwer öffnen lässt.

Die Vorlage, die nicht passt

Wenn in Ihrer Datenschutzerklärung Dienste stehen, deren Namen Sie noch nie gehört haben, ist das kein Schönheitsfehler. Eine Erklärung, die falsche Angaben zu Empfängern und Speicherdauern macht, erfüllt die Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO nicht. Der Abgleich mit dem tatsächlichen Aufbau der Seite dauert eine Stunde und ist der sinnvollste erste Schritt.

Das Kontaktformular: weniger Felder, klarere Lage

Für ein Kontaktformular, über das jemand ein Angebot anfragt, ist die Rechtsgrundlage in den meisten Fällen Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO: Die Verarbeitung ist zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen. Wer eine Terrassensanierung anfragt, will ein Angebot; ohne Name und Rückrufmöglichkeit kommt keines zustande. Für die begleitenden Verarbeitungen wie Spam-Abwehr oder Protokollierung greift das berechtigte Interesse nach lit. f. Beides steht in der Datenschutzerklärung, nicht im Formular selbst.

Der wirksamste Hebel ist die Datensparsamkeit, und sie hilft doppelt: Weniger Felder bedeuten weniger Verarbeitung und gleichzeitig mehr abgeschickte Anfragen. Für den Galabau reichen in der Regel Name, eine Rückrufnummer oder Mailadresse, Postleitzahl oder Ort des Vorhabens, das Gewerk und ein Freitextfeld. Die vollständige Anschrift ist für einen Rückruf nicht nötig — sie wird im Gespräch ohnehin erfragt. Fragen nach Budget, Grundstücksgröße oder Wunschzeitraum können sinnvoll sein, sollten aber optional bleiben, damit niemand vor einer Pflichtangabe steht, die er noch nicht beantworten kann.

  • Nur die Felder als Pflicht markieren, die für einen Rückruf tatsächlich erforderlich sind
  • Hinweis auf die Datenschutzerklärung sichtbar unter dem Formular, verlinkt und in normaler Schriftgröße
  • Übertragung ausschließlich über HTTPS mit gültigem Zertifikat, auf allen Unterseiten
  • Spam-Schutz serverseitig lösen, ohne Nachladen von einem fremden Server
  • Anfragen an ein Postfach im Betrieb leiten, nicht auf eine private Mailadresse
  • Eine feste Frist für Anfragen festlegen, die zu keinem Auftrag geführt haben

Der Weg der Anfrage endet nicht beim Absenden. Häufig wird die Formularmeldung an mehrere Adressen verteilt, an den Inhaber, ins Büro und an den Bauleiter, und aus Bequemlichkeit landet eine Kopie auf einem privaten Konto. Damit verlässt der Datensatz den kontrollierten Bereich, und der Löschdurchgang erreicht ihn nie. Ein Empfänger im Betrieb, von dem aus intern weitergeleitet wird, ist einfacher zu dokumentieren. Wie sich ein solches Formular so aufbauen lässt, dass es zugleich vorqualifiziert, steht im Detail bei unserem Anfrageformular für Galabau-Betriebe.

Einwilligung: wann sie nötig ist und wann nicht

Die Einwilligung wird auf vielen Handwerker-Websites falsch eingesetzt: Sie fehlt dort, wo sie gebraucht wird, und steht dort, wo sie nichts verbessert. Eine Einwilligung ist nötig, wenn auf Informationen im Endgerät des Besuchers zugegriffen oder etwas darin gespeichert wird — dafür gilt § 25 TDDDG, unabhängig davon, ob die gespeicherte Information personenbezogen ist. Ebenso beim Newsletter, bei eingebetteten Inhalten fremder Anbieter und bei der Veröffentlichung von Fotos, auf denen ein Kundengrundstück erkennbar ist. In diesen Fällen führt kein Weg an einer Zustimmung vorbei, die vorher eingeholt wird.

Nicht nötig ist sie in der Regel für das Kontaktformular selbst. Eine Checkbox mit dem Text, man stimme der Verarbeitung der Daten zu, macht die Anfrage nicht rechtssicherer, sondern schwächer: Wenn die Verarbeitung für die Beantwortung erforderlich ist, ist die Einwilligung nicht freiwillig, und eine unfreiwillige Einwilligung trägt nicht. Hinzu kommt, dass jede Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann — dann müsste die Anfrage gelöscht werden, obwohl gerade ein Angebot geschrieben wird. Der Hinweis auf die Datenschutzerklärung erfüllt die Informationspflicht; das Ankreuzfeld ersetzt ihn nicht.

Wo eine Einwilligung erforderlich ist, gelten vier Anforderungen: Sie muss freiwillig sein, informiert, durch eine aktive Handlung erklärt und ebenso einfach widerrufbar, wie sie erteilt wurde. Vorangekreuzte Felder, verschachtelte Schalter und eine Gestaltung, bei der die Zustimmung auffällig und die Ablehnung versteckt ist, erfüllen das nicht. Und der vierte Punkt, der am häufigsten fehlt: Die Einwilligung muss nachweisbar sein. Wer sie eingeholt hat, sollte festhalten, wann, in welchem Wortlaut und wofür.

BausteinHäufig anzutreffenSauber gelöst
DatenschutzerklärungVorlage aus dem Netz, nie angepasstBeschreibt die tatsächlich eingesetzten Dienste
KontaktformularZehn Pflichtfelder inklusive AnschriftVier Pflichtfelder, alles Weitere optional
EinwilligungAnkreuzfeld für die Anfrage selbstNur dort, wo sie rechtlich erforderlich ist
HostingAnbieter bekannt, Standort unklarRechenzentrum in Deutschland, Vertrag vorhanden
Schriften und KartenVom fremden Server nachgeladenLokal ausgeliefert oder erst nach einem Klick
ReichweitenmessungBanner über dem gesamten InhaltMessung ohne Zugriff auf das Endgerät
LöschungAnfragen von 2019 liegen im PostfachFeste Frist, ein Durchgang im Jahr

Hosting in Deutschland und der Weg der Daten

Wo die Website läuft, entscheidet darüber, welches Kapitel der DSGVO zu prüfen ist. Bleiben die Daten in Deutschland oder in der Europäischen Union, gilt europäisches Recht ohne Zwischenschritt. Verlassen sie diesen Raum, ist eine Übermittlung in ein Drittland zu rechtfertigen, mit Angemessenheitsbeschluss, Standardvertragsklauseln oder ergänzenden Maßnahmen. Für einen Handwerksbetrieb mit fünfzehn Beschäftigten ist das ein Aufwand ohne Gegenwert. Ein Rechenzentrum in Deutschland ist deshalb weniger eine Überzeugungsfrage als eine Vereinfachung. Sie erspart eine Prüfung, die sonst regelmäßig zu wiederholen wäre.

Zum Standort gehört mehr als der Webserver. Zu klären sind der Ort der Backups, der Weg des Mailversands für die Formularmeldungen, ein eventuell vorgeschaltetes Auslieferungsnetz für Bilder und der Ort, an dem Protokolldaten ausgewertet werden. Es kommt vor, dass der Webserver in Frankfurt steht und die Formularmails über einen Versanddienst außerhalb Europas laufen. Diese Frage lässt sich in zwei Sätzen an den Anbieter stellen, und die Antwort gehört in die eigene Dokumentation, nicht in eine Erinnerung.

Der zweite Teil ist der Betrieb. Art. 32 DSGVO verlangt Maßnahmen, die dem Risiko angemessen sind: eine verschlüsselte Übertragung mit gültigem Zertifikat, aktuelle Software, funktionierende und getestete Backups, getrennte Zugänge je Person statt eines gemeinsamen Passworts im Büro. Nichts davon ist aufwendig, aber alles davon verfällt, wenn es niemand nachhält. Genau dafür gibt es die laufende Wartung der Website — sie ist im Datenschutz kein Komfort, sondern die Umsetzung einer Pflicht.

Ein Standort löst nicht alles, aber vieles auf einmal

Hosting in Deutschland ersetzt weder die Datenschutzerklärung noch den Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Es beseitigt aber die schwierigste Einzelfrage — die Rechtfertigung einer Übermittlung in ein Drittland — und macht die Antwort auf die Frage, wo die Daten eines Kunden liegen, zu einem Satz statt zu einer Recherche.

Auftragsverarbeitung: die Verträge, die niemand gern liest

Sobald ein Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag des Betriebs verarbeitet, verlangt Art. 28 DSGVO einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Betroffen sind mehr Beteiligte, als zunächst vermutet: der Hoster, der Anbieter der Mailpostfächer, der Betrieb, der die Website pflegt und dafür Zugang hat, ein eventueller Dienst für den Versand der Formularmeldungen, ein externer Backup-Speicher. Diese Verträge sind bei seriösen Anbietern vorbereitet und lassen sich im Kundenkonto abrufen oder anfordern. Der Aufwand liegt nicht im Abschluss, sondern darin, überhaupt eine vollständige Liste der Beteiligten zu haben.

Inhaltlich regelt der Vertrag, dass der Dienstleister nur auf Weisung handelt, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen er einsetzt, wie er mit Unterauftragnehmern umgeht, wie er bei Auskunftsanfragen und Datenpannen unterstützt und was am Ende mit den Daten geschieht. Zu lesen ist vor allem der Abschnitt zu den Unterauftragnehmern, denn dort steht, welche weiteren Unternehmen mitwirken und wo diese sitzen. Wer eine Liste der Beteiligten braucht, findet sie meist genau an dieser Stelle.

Dazu kommt das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO. Die Ausnahme für Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten greift praktisch selten, weil sie nur für nicht regelmäßige Verarbeitungen ohne Risiko gilt — laufend eingehende Kundenanfragen und die Personalverwaltung sind das nicht. Das Verzeichnis muss aber keine Software sein. Eine Tabelle mit einer Zeile je Verarbeitung, gepflegt einmal im Jahr, erfüllt den Zweck und ist im Ernstfall das Dokument, das die meisten Fragen auf einmal beantwortet.

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten — eine Zeile als Beispiel
Verarbeitung      Kontaktanfragen über die Website
  Zweck           Anbahnung und Abwicklung von Aufträgen
  Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO
  Datenarten      Name, Telefon, Mailadresse, Ort, Beschreibung des Vorhabens
  Empfänger       Hoster (Vertrag nach Art. 28, Datum eintragen)
                  Mailanbieter (Vertrag nach Art. 28, Datum eintragen)
  Speicherort     Rechenzentrum in Deutschland
  Löschfrist      ohne Auftrag 6 Monate, mit Auftrag nach Fristen aus HGB und AO
  Zugriff         Inhaber, Büro (2 Personen)
  Geprüft am      Datum eintragen

Reichweitenmessung ohne Cookies

Ohne jede Messung bleibt die Website eine Vermutung. Es ist nützlich zu wissen, ob die Seite zum Pflasterbau häufiger aufgerufen wird als die zur Grünpflege, ob Anfragen überwiegend abends vom Telefon kommen und wann im Frühjahr der Anstieg beginnt, damit die Vorbereitung nicht zu spät startet. Die Frage ist nicht, ob gemessen wird, sondern wie. Und dabei ist die entscheidende Grenze nicht die DSGVO, sondern § 25 TDDDG: Er verlangt eine Einwilligung, sobald auf Informationen im Endgerät zugegriffen oder etwas darin gespeichert wird.

Daraus folgt eine einfache Regel: Ein Einwilligungsbanner ist keine Pflicht, sondern eine Folge. Wer Cookies zur Wiedererkennung setzt, braucht die vorherige Zustimmung und muss die Ablehnung genauso leicht machen wie die Zustimmung. Wer auf solche Zugriffe verzichtet und stattdessen serverseitig auswertet, welche Seiten aufgerufen wurden, mit gekürzter IP-Adresse und ohne geräteübergreifende Wiedererkennung, kommt ohne Banner aus. Diese Verarbeitung ist auf ein berechtigtes Interesse zu stützen, in der Datenschutzerklärung zu beschreiben und mit einer Widerspruchsmöglichkeit zu versehen.

Man verliert dabei etwas, und es ist ehrlicher, das zu benennen: Ohne Wiedererkennung lässt sich nicht sagen, ob derselbe Mensch dreimal wiedergekommen ist, und die Zuordnung einer Anfrage zu einem bestimmten Suchbegriff wird ungenauer. Für einen Betrieb mit einem Einsatzradius von vierzig Kilometern ist das kaum von Belang. Die Fragen, die tatsächlich anstehen — welches Gewerk zieht, welche Ortsseite wird gefunden, wie viele Anfragen kommen pro Woche —, lassen sich auch so beantworten. Und ein Besucher, der nicht erst ein Banner wegklicken muss, ist eher noch da, wenn die Leistungsseite geladen ist.

Die Datenschutzerklärung ist kein Text, den man sich besorgt, sondern die Beschreibung dessen, was die eigene Website tatsächlich tut.

Leitgedanke für Handwerker-Websites

Eingebettete Inhalte: Karten, Schriften, Videos

Der häufigste Anlass für Beschwerden und Abmahnschreiben ist unscheinbar: Inhalte, die beim Aufruf der Seite von einem fremden Server nachgeladen werden. Dazu zählen Schriftarten, eingebettete Karten mit dem Anfahrtsweg, Videos, Bewertungsanzeigen und Schaltflächen sozialer Netzwerke. Beim Nachladen wird die IP-Adresse des Besuchers an den fremden Server übertragen, bevor er irgendetwas angeklickt hat. Rechtlich ist das eine Verarbeitung, die vorher zu rechtfertigen wäre — und die sich meist gar nicht rechtfertigen lässt, weil sie für die Darstellung nicht erforderlich ist.

Die Lösungen sind unspektakulär und einmalig zu erledigen. Schriftarten werden lokal auf dem eigenen Server abgelegt und von dort ausgeliefert; das ist zusätzlich schneller. Statt einer eingebetteten Karte genügt oft ein Standbild des Standorts mit einem Verweis, der den Kartendienst erst nach einem Klick öffnet — auf dem Telefon ist das ohnehin der bequemere Weg, weil sich die Karte sonst in den Scrollverlauf drängt. Videos werden erst nach einer aktiven Zustimmung geladen. Bewertungsanzeigen lassen sich durch zitierte Bewertungen im eigenen Text ersetzen.

Wie viele Fremdzugriffe eine Seite auslöst, lässt sich ohne Fachkenntnis nicht ansehen, wohl aber messen: Die Entwicklerwerkzeuge jedes Browsers zeigen unter Netzwerkanalyse jede Anfrage mit ihrem Ziel. Wer die Startseite und eine Leistungsseite einmal so öffnet, sieht in fünf Minuten, welche fremden Server beteiligt sind. Das Ergebnis ist die verlässlichste Grundlage für den Abgleich mit der Datenschutzerklärung — und meist auch die kürzeste Aufgabenliste, die aus diesem Thema entsteht.

Erst klicken, dann laden

Für Karten und Videos hat sich die Zwei-Schritt-Lösung durchgesetzt: Zunächst erscheint ein Vorschaubild mit einem kurzen Hinweis, welcher Anbieter geladen wird und welche Daten dabei übertragen werden. Erst der Klick lädt den Inhalt nach. Damit ist die Einwilligung ausdrücklich, dokumentierbar und auf den Fall beschränkt, in dem der Besucher den Inhalt wirklich sehen will.

Löschen, Auskunft geben, eine Panne melden

Der Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Art. 5 DSGVO verlangt, dass Daten nicht länger aufbewahrt werden als für den Zweck erforderlich. In der Praxis scheitert das selten am Willen, sondern daran, dass niemand eine Frist festgelegt hat. Für Anfragen, aus denen kein Auftrag geworden ist, ist eine Frist von einigen Monaten üblich und gut begründbar. Für Aufträge gelten die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen aus HGB und AO, die der Löschpflicht vorgehen. Wichtig ist die Trennung: Ein Angebot, das nie angenommen wurde, unterliegt nicht denselben Fristen wie eine bezahlte Rechnung.

Zwei Fristen sollten im Betrieb bekannt sein. Eine Auskunftsanfrage nach Art. 15 DSGVO ist binnen eines Monats zu beantworten (DSGVO Art. 12); die Person hat Anspruch darauf zu erfahren, welche Daten zu ihr gespeichert sind, woher sie stammen, wer sie erhalten hat und wie lange sie bleiben. Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist binnen 72 Stunden der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden (DSGVO Art. 33), sofern ein Risiko für die Betroffenen besteht. Beide Fristen laufen ab Kenntnis — und beide sind nur zu halten, wenn vorher notiert wurde, wo welche Daten liegen.

  • Ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, notfalls als Tabelle auf zwei Seiten (Art. 30 DSGVO)
  • Eine benannte Person im Betrieb, bei der Auskunftsanfragen und Löschwünsche zusammenlaufen
  • Löschfristen je Datenart, schriftlich festgehalten und einmal im Jahr abgearbeitet
  • Ein Notfallblatt für den Fall einer Panne: wer meldet, an welche Behörde, binnen 72 Stunden
  • Getrennte Zugänge je Person für Website, Postfach und Ablage, kein gemeinsames Passwort
  • Eine Prüfung, ob nach BDSG § 38 ein Datenschutzbeauftragter zu benennen ist

Was sich an einem Winterabend erledigen lässt

Die Reihenfolge ist wichtiger als die Vollständigkeit. Wer mit der Formulierung der Datenschutzerklärung beginnt, schreibt einen Text über eine Website, die er noch nicht kennt. Sinnvoller ist der umgekehrte Weg: erst feststellen, was die Seite tut, dann das Überflüssige entfernen, dann die Verträge einsammeln, und erst zum Schluss den Text an den erreichten Stand anpassen. So beschreibt die Erklärung am Ende einen Zustand, der tatsächlich besteht, und der Text muss nur einmal geschrieben werden.

Der Aufwand ist überschaubar, wenn die Website nicht über Jahre gewachsen ist. Für einen Betrieb mit einer Seite von zehn bis zwanzig Unterseiten liegt die Bestandsaufnahme bei ein bis zwei Stunden, das Beseitigen der Fremdzugriffe je nach technischem Aufbau bei einem halben Tag, die Verträge bei ein paar Mails. Der einzige Punkt, der wirklich Zeit braucht, ist das Löschkonzept — weil dabei zum ersten Mal ausgesprochen wird, wie lange Anfragen und Projektfotos im Betrieb bleiben sollen. Diese Entscheidung kann niemand von außen treffen.

Danach wird das Thema klein. Ein Durchgang im Jahr, üblicherweise im Winter, reicht in der Regel aus: Hat sich am Formular etwas geändert, ist ein Dienstleister hinzugekommen, sind Anfragen zu löschen, stimmt die Erklärung noch? Wer diesen Termin einhält, muss nicht befürchten, dass ein Brief einen Zustand aufdeckt, von dem im Betrieb niemand mehr wusste. Und ein Kunde, der wissen will, was mit seinen Daten passiert, bekommt eine Antwort, die in zwei Sätzen passt.

Dieser Artikel basiert auf Daten aus: Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, insbesondere Art. 5, 6, 12, 13, 15, 28, 30, 32 und 33), Bundesdatenschutzgesetz (BDSG § 38), Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG § 25), Digitale-Dienste-Gesetz (DDG § 5) sowie eigener Projekterfahrung aus Website-Projekten für Garten- und Landschaftsbaubetriebe.

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