Ein Anruf im Februar, ein Ortstermin im März, zwei Wochen später liegt ein Bepflanzungsplan mit zwei Varianten beim Kunden auf dem Tisch. Vier Arbeitstage stecken darin: Aufmaß, Höhen, Bestandsaufnahme, zwei Entwürfe, eine Pflanzliste, eine grobe Kostenschätzung. Dann kommt der Satz, den jeder Betrieb kennt - man wolle sich das in Ruhe ansehen. Was der Kunde in Ruhe ansieht, ist ein fertiges Konzept, mit dem er beim nächsten Betrieb ein Vergleichsangebot einholt. Der Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau setzte 2025 nominal 11,11 Milliarden Euro (BGL-Branchenstatistik 2025) um, davon 56,87 Prozent (BGL-Branchenstatistik 2025) im Auftragsbereich Privatgarten. Genau dort wird die Planung besonders häufig verschenkt. Dieser Beitrag zeigt, wie aus dem Gratisentwurf eine bezahlte Leistung mit Anrechnungsregel wird und welche Sätze dafür schon vor dem ersten Anruf auf der Website stehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Angebot und Planung sind zwei verschiedene Dinge. Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB), eine Entwurfsplanung dagegen ist eine Werkleistung mit eigenem Wert.
- Die HOAI gewichtet die Entwurfsplanung bei Freianlagen mit 16 Prozent des Honorars, die Vorplanung mit 10 und die Grundlagenermittlung mit 3 (HOAI § 39 Abs. 3). Das ist ein Raster für die eigene Kalkulation, keine Preisvorgabe.
- Die Honorartafeln der HOAI sind ausdrücklich Orientierungswerte (HOAI § 40 Abs. 1). Wer sie zitiert, nennt sie als Anhaltspunkt und nicht als Tarif.
- Die Anrechnung ist das Verkaufsargument: Die Planungspauschale wird bei Auftrag auf die Bausumme angerechnet. Der Kunde zahlt nichts doppelt, der Betrieb arbeitet nicht auf Verdacht.
- Wird im Garten unterschrieben, gilt eine Widerrufsfrist von 14 Tagen (§ 355 Abs. 2 BGB). Ohne ausdrückliches Verlangen auf dauerhaftem Datenträger bleibt für die in dieser Zeit erbrachte Planung in der Regel kein Wertersatz (§ 357a Abs. 2 BGB).
Warum der Gratisentwurf der teuerste Posten im Vertrieb ist
Der Ortstermin selbst ist selten das Problem. Eine Stunde im Garten, Fotos, ein paar Maße, ein Gefühl für Gefälle und Bestand - das rechnen die meisten Betriebe dem Vertrieb zu, und das ist vertretbar. Teuer wird der Schritt danach. Wer nach dem Termin einen maßstäblichen Plan zeichnet, zwei Varianten durchspielt, eine Pflanzliste aufstellt und die Kosten nach Gewerken rechnet, hat eine Leistung erbracht, die für sich genommen einen Wert hat. Das Honorarraster für Freianlagen setzt die Entwurfsplanung mit 16 Prozent (HOAI § 39 Abs. 3) des Gesamthonorars an, und zwar für die Planung, nicht für den Bau. Diese Zahl ist kein Preisschild, aber sie beschreibt ein Gewicht: Der Entwurf ist kein Nebenprodukt des Angebots.
Der zweite Kostenblock bleibt unsichtbar. Ein fertiger Entwurf ist ein Dokument, das weitergegeben werden kann. Er wandert zum nächsten Betrieb, der daraufhin ohne eigenen Planungsaufwand ein Angebot rechnet und schon deshalb günstiger liegen kann. Der planende Betrieb hat den Wettbewerb dann selbst vorbereitet und bezahlt. Wer stattdessen eine Planungsvereinbarung schließt, verkauft nicht nur Arbeitszeit, sondern setzt eine Schwelle: Wer für den Entwurf zahlt, sammelt erfahrungsgemäß seltener drei Vergleichsangebote, und wer nicht zahlen möchte, war in der Regel ohnehin kein Auftrag.
Der dritte Punkt betrifft die Auslastung. Der durchschnittliche Auftragsbestand im Neubau lag im Herbst 2025 bei 17,0 Wochen (BGL-Herbstumfrage 2025), erhoben unter 668 Mitgliedsbetrieben. Ein Betrieb mit vier Monaten Vorlauf verkauft keine freie Kapazität, sondern Reihenfolge. Genau dann ist unbezahlte Planung am teuersten, weil sie die Zeit verbraucht, die den kalkulierten Baustellen fehlt. Wie aus einer Anfrage überhaupt ein tragfähiger Termin und daraus ein Auftrag wird, steht im Beitrag über das Angebot, das angenommen wird.
Drei Fragen, die im selben Ortstermin auftauchen
Angebot, Kostenanschlag, Planung: drei verschiedene Dinge
Im Alltag verschwimmen drei Begriffe, die das Werkvertragsrecht auseinanderhält. Ein Angebot ist die Erklärung, eine umrissene Leistung zu einem Preis zu erbringen. Ein Kostenanschlag ist die Schätzung der voraussichtlichen Kosten; er ist im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB). Eine Planung dagegen erzeugt ein eigenes Werk: einen Plan, eine Variantenuntersuchung, eine Kostenberechnung. Für sie gilt der Grundsatz, dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 632 Abs. 1 BGB). Ob diese Erwartung im Einzelfall besteht, entscheidet sich an dem, was vorher gesagt und geschrieben wurde. Genau deshalb gehört die Abgrenzung auf die Website und in die Auftragsbestätigung und nicht in ein Nachgespräch.
| Was der Kunde erhält | Was es rechtlich ist | Wer es in der Regel trägt |
|---|---|---|
| Angebot über eine umrissene Leistung | Erklärung mit Bindungswirkung für die genannte Frist; die Kalkulation dahinter ist Vertriebsaufwand | der Betrieb |
| Kostenanschlag ohne Gewähr | unverbindliche Schätzung der voraussichtlichen Kosten; im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB) | der Betrieb, solange nichts anderes vereinbart ist |
| Aufmaß und Bestandsaufnahme | Vorbereitung des Angebots, solange daraus kein Plan und kein Konzept entsteht | der Betrieb, wenn der Ortstermin als kostenfrei angekündigt wurde |
| Entwurfsplanung mit Plan, Varianten und Pflanzliste | eigenständige Werkleistung; die Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn sie den Umständen nach zu erwarten ist (§ 632 Abs. 1 BGB) | der Kunde, auf Grundlage einer schriftlichen Planungsvereinbarung |
Der praktische Schluss aus dieser Tabelle ist unspektakulär: Was der Betrieb verschenken möchte, benennt er ausdrücklich als kostenfrei. Was er verkaufen möchte, benennt er ebenso ausdrücklich als Leistung mit Preis, und zwar bevor er damit anfängt. Streit entsteht überwiegend in der Grauzone dazwischen, beim Aufmaß, das zur Skizze geworden ist, und bei der Kostenschätzung, die schon eine Kostenberechnung war. Auch die Überschreitung eines zugrunde gelegten Kostenanschlags ist geregelt: Ist eine wesentliche Überschreitung zu erwarten, hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen (§ 649 BGB).
Die HOAI als Gewichtungsraster, nicht als Preisliste
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ist für den privaten Hausgarten kein Zwang. Sie ist aber das öffentlich zugängliche Raster, das die Planungsleistung in nachvollziehbare Stufen zerlegt, und damit ein brauchbares Werkzeug für die eigene Kalkulation. Für Freianlagen sind die Grundleistungen in neun Leistungsphasen unterteilt (HOAI § 39 Abs. 3). Die ersten drei sind es, um die es beim Gratisentwurf geht.
- Leistungsphase 1, Grundlagenermittlung: 3 Prozent (HOAI § 39 Abs. 3) des Honorars. Dazu gehören unter anderem die Ortsbesichtigung und das Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf (HOAI Anlage 11).
- Leistungsphase 2, Vorplanung: 10 Prozent (HOAI § 39 Abs. 3). Hier entsteht das Planungskonzept einschließlich Untersuchen und Bewerten von Varianten, dazu eine Kostenschätzung (HOAI Anlage 11).
- Leistungsphase 3, Entwurfsplanung: 16 Prozent (HOAI § 39 Abs. 3). Der Entwurf wird zum Beispiel im Maßstab 1:500 bis 1:100 dargestellt, mit Angaben zur Bepflanzung, zu Materialien und Ausstattungen (HOAI Anlage 11).
- Zusammen sind das 29 Prozent des Honorars, bevor der erste Bagger anrollt. Die übrigen sechs Phasen von der Genehmigungsplanung bis zur Objektbetreuung tragen die restlichen 71 Prozent (HOAI § 39 Abs. 3).
Wer diese Struktur in das eigene Angebot übernimmt, gewinnt zwei Dinge. Erstens eine Sprache: Der Kunde versteht, dass zwischen einer Ideenskizze und einem Ausführungsplan mehrere Stufen liegen, die verschieden viel Arbeit kosten. Zweitens einen Ausstieg: Wer nach der Vorplanung aufhört, hat trotzdem etwas Fertiges in der Hand, und der Betrieb hat den bis dahin geleisteten Aufwand abgerechnet. In der Objektliste für Freianlagen sind Hausgärten und Gartenhöfe mit Repräsentationsansprüchen den Honorarzonen IV und V zugeordnet (HOAI Anlage 11), also den beiden obersten der fünf Stufen, die von der Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen (HOAI § 5 Abs. 1). Das zeigt zumindest, dass der private Garten planerisch nicht als Einfachfall gilt.
Prozentwerte sind ein Raster, kein Tarif
Fünf Stationen zwischen Anruf und Auftrag
Der Weg vom Anruf zum Auftrag lässt sich in fünf Stationen zerlegen. Entscheidend ist die dritte: Zwischen dem kostenfreien Ortstermin und dem ersten Strich auf dem Plan steht eine Vereinbarung. Wer diese Station überspringt, arbeitet auf Verdacht und verhandelt später über eine Leistung, die bereits erbracht ist.
Anfrage mit Vorqualifizierung
Das Formular fragt nach Grundstücksgröße, Ort, Zeitfenster und Anlass. Wer diese vier Felder ausfüllt, hat sich schon entschieden, ernsthaft zu planen. Wie ein solches Formular aufgebaut ist, zeigt der Beitrag über das Anfrageformular, das vorqualifiziert.
Kostenfreier Ortstermin
Eine angekündigte Dauer, ein festes Ziel: Bestand aufnehmen, Wünsche hören, Machbarkeit einschätzen, Größenordnung nennen. Es entsteht keine Zeichnung und keine Kostenberechnung. Der Termin endet mit einer Entscheidung und nicht mit einer Hausaufgabe. Die Terminvergabe selbst kann die Website übernehmen, siehe Beratungstermin online buchen.
Planungsvereinbarung
Ein Blatt: Leistungsumfang, was enthalten ist, was nicht, Preis, Termin, Nutzungsrecht am Plan und die Anrechnungsregel. Unterschrift beider Seiten. Ohne dieses Blatt beginnt keine Planung, auch nicht als Gefallen.
Entwurf und Übergabe
Aufmaß, Höhen, zwei Varianten, Plan, Pflanzliste, Kostenberechnung nach Gewerken. Die Übergabe ist ein Termin und keine E-Mail: Am Plan lässt sich erklären, warum die aufwendige Variante aufwendig ist und wo sich sinnvoll sparen lässt.
Auftrag mit Anrechnung
Erteilt der Kunde den Auftrag, wird die Planungspauschale auf die Bausumme angerechnet. Erteilt er ihn nicht, behält er einen bezahlten und nutzbaren Plan, und der Betrieb hat die Arbeit vergütet bekommen.
Das Formular fragt nach Grundstücksgröße, Ort, Zeitfenster und Anlass. Wer diese vier Felder ausfüllt, hat sich schon entschieden, ernsthaft zu planen. Wie ein solches Formular aufgebaut ist, zeigt der Beitrag über das Anfrageformular, das vorqualifiziert.
Eine angekündigte Dauer, ein festes Ziel: Bestand aufnehmen, Wünsche hören, Machbarkeit einschätzen, Größenordnung nennen. Es entsteht keine Zeichnung und keine Kostenberechnung. Der Termin endet mit einer Entscheidung und nicht mit einer Hausaufgabe. Die Terminvergabe selbst kann die Website übernehmen, siehe Beratungstermin online buchen.
Ein Blatt: Leistungsumfang, was enthalten ist, was nicht, Preis, Termin, Nutzungsrecht am Plan und die Anrechnungsregel. Unterschrift beider Seiten. Ohne dieses Blatt beginnt keine Planung, auch nicht als Gefallen.
Aufmaß, Höhen, zwei Varianten, Plan, Pflanzliste, Kostenberechnung nach Gewerken. Die Übergabe ist ein Termin und keine E-Mail: Am Plan lässt sich erklären, warum die aufwendige Variante aufwendig ist und wo sich sinnvoll sparen lässt.
Erteilt der Kunde den Auftrag, wird die Planungspauschale auf die Bausumme angerechnet. Erteilt er ihn nicht, behält er einen bezahlten und nutzbaren Plan, und der Betrieb hat die Arbeit vergütet bekommen.
Die Verzweigung sitzt nach der zweiten Station. Nicht jede Anfrage braucht eine Planung: ein Zaun, eine Terrasse in vorhandener Geometrie, eine Hecke - das sind Gewerke, die sich nach dem Ortstermin direkt anbieten lassen. Die Planungsstufe ist für die Fälle da, in denen die Gestaltung offen ist. Wer beides auf der Website trennt, verliert weniger Zeit an Anfragen, die zum Betrieb nicht passen; dazu der Beitrag darüber, wie man die richtigen Anfragen bekommt.
Die Anrechnung ist das eigentliche Verkaufsargument
Die Anrechnung ist der Satz, an dem der Widerstand verschwindet. Sie sagt: Sie zahlen die Planung nicht zusätzlich, Sie zahlen sie vorher. Damit ist die Pauschale keine neue Ausgabe, sondern eine vorgezogene Teilzahlung, solange der Auftrag folgt. Drei Angaben machen die Regel belastbar: worauf angerechnet wird, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist. Fehlt eine davon, entsteht später genau die Diskussion, die die Vereinbarung verhindern sollte.
{
"leistung": "Entwurfsplanung Hausgarten",
"grundlage": "Ortstermin vom 12.03.2026, Grundstück 640 Quadratmeter",
"enthalten": [
"Aufmaß und Höhenaufnahme",
"zwei Entwurfsvarianten",
"Plan im Maßstab 1:100",
"Pflanzliste mit Stückzahlen und Qualitäten",
"Kostenberechnung nach Gewerken"
],
"nichtEnthalten": [
"Genehmigungsplanung",
"Ausführungsplanung",
"Bauleitung"
],
"pauschale": "in der Vereinbarung beziffert, fällig vor Beginn der Planung",
"anrechnung": {
"worauf": "Bausumme des beauftragten Gartenbaus",
"umfang": "vollständig",
"frist": "sechs Monate ab Übergabe des Entwurfs"
},
"nutzungsrecht": "Der Plan darf nach Zahlung für das eigene Grundstück verwendet werden.",
"widerrufsbelehrung": "beigefügt, weil im Garten unterschrieben wird"
}Zwei Formulierungen entscheiden über den späteren Streitwert. „Wird angerechnet“ ohne Bezugsgröße ist unbestimmt: angerechnet worauf, auf die gesamte Bausumme oder nur auf das erste Gewerk? Und „bei Auftragserteilung“ ohne Frist wirkt in der Praxis unbegrenzt, bis drei Jahre später jemand anruft und sich darauf beruft. Beides gehört beziffert. Welche Randbedingungen gelten, wenn Zahlen überhaupt auf der Seite stehen, steht im Beitrag Preise auf der Website nennen.
Die drei Sätze, die auf die Leistungsseite gehören
Wenn die Vereinbarung im Garten unterschrieben wird
Ein Punkt wird häufig übersehen. Wird die Planungsvereinbarung am Küchentisch oder auf der Terrasse unterschrieben, ist es ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag. Dem Verbraucher steht dann ein Widerrufsrecht zu (§ 312g Abs. 1 BGB). Das ist kein Grund, im Garten nichts zu unterschreiben. Es ist ein Grund, die richtigen Anlagen mitzunehmen.
- Das Widerrufsrecht besteht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen (§ 312g Abs. 1 BGB), also auch beim Ortstermin im Garten.
- Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB).
- Sie beginnt nicht, bevor der Betrieb den Verbraucher entsprechend den gesetzlichen Anforderungen unterrichtet hat (§ 356 Abs. 3 BGB); ohne Belehrung läuft die Frist also nicht an.
- Wertersatz für die bereits erbrachte Planung setzt voraus, dass der Kunde ausdrücklich verlangt hat, vor Ablauf der Frist zu beginnen, dieses Verlangen bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und der Betrieb ordnungsgemäß informiert hat (§ 357a Abs. 2 BGB).
In der Praxis heißt das: Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular gehören in die Mappe, und daneben liegt ein zweites Blatt, auf dem der Kunde ausdrücklich verlangt, dass mit der Planung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird. Ohne dieses Blatt beginnt die Zeichnung zwei Wochen später, oder sie beginnt, und der Betrieb trägt das Risiko allein. Was sonst noch am Widerrufsrecht bei Privatkunden hängt, steht im Beitrag Widerrufsrecht bei Privatkunden.
Was dazu auf der Website stehen muss
Die Website entscheidet, ob dieses Modell als selbstverständlich oder als Zumutung ankommt. Wer die Planungspauschale erst am Ende des Ortstermins nennt, verhandelt. Wer sie vorher schriftlich hat, informiert. Vier Bausteine reichen dafür aus, und keiner davon ist eine Designfrage.
Eine eigene Leistungsseite Gartenplanung
Nicht ein Absatz in der Leistungsübersicht, sondern eine Seite mit den Stufen, dem Umfang je Stufe und der Anrechnungsregel. Sie ist die Adresse, die im Telefonat genannt wird, und die Seite, die zur Suche nach Gartenplanung gefunden werden kann.
Eine Preisseite mit Anrechnungsregel
Auch ohne konkrete Zahl gehört das Modell auf die Preisseite: kostenfreier Ortstermin, bezifferte Planungspauschale, vollständige Anrechnung bei Auftrag, klare Frist. Wer eine Zahl nennt, nennt daneben, worauf sie sich bezieht und wie lange sie gilt.
Ein Formular, das den Termin vorbereitet
Grundstücksgröße, Ort, Zeitfenster, Anlass, vorhandene Unterlagen. Fünf Felder, die den Ortstermin planbar machen und Anfragen ohne Absicht früh sichtbar werden lassen. Das Anfrageformular ist der Filter vor dem Kalender.
Eine Mappe, die mitfährt
Planungsvereinbarung, Widerrufsbelehrung, Muster-Widerrufsformular und das Blatt mit dem ausdrücklichen Verlangen. Ausgedruckt und unterschriftsreif, nicht als Anhang im Postfach. Was danach im Betrieb passiert, beschreibt der Beitrag Was nach der Anfrage passiert.
Diese vier Bausteine sind eine Textfrage, keine Gestaltungsfrage. Sie wirken auf einer schlichten Seite genauso wie auf einer aufwendigen, und sie wirken nur, wenn die Formulierungen zusammenpassen: Was die Leistungsseite verspricht, muss die Vereinbarung halten. Was eine solche Website insgesamt kostet und woraus sich der Preis zusammensetzt, steht im Beitrag Was eine Website wirklich kostet; den Aufbau übernimmt die Galabau-Website.
Vier Einwände und was darauf antwortet
Vier Einwände kommen regelmäßig am Telefon. Sie lassen sich beantworten, ohne den Preis zu senken - vorausgesetzt, die Antwort steht vorher fest und wird nicht im Gespräch erfunden.
| Einwand am Telefon | Antwort, die trägt | Was der Einwand bedeutet |
|---|---|---|
| Die anderen machen das kostenlos. | Die anderen rechnen die Planung in der Regel in die Bausumme ein. Wir weisen sie aus und rechnen sie an. Wer nicht baut, zahlt bei uns nur die Planung; wer baut, zahlt sie nicht zweimal. | Preisvergleich ohne Leistungsvergleich; die Stufen sind noch nicht sichtbar geworden. |
| Ich weiß doch noch nicht, ob ich baue. | Genau deshalb ist die Planung eine eigene Stufe. Sie entscheiden nach der Übergabe, mit einem Plan, den Sie behalten, und einer Kostenberechnung, mit der Sie rechnen können. | Echte Unsicherheit über das Budget; hier hilft die Kostenberechnung und nicht der Rabatt. |
| Können Sie mir nicht einfach ein Angebot machen? | Für einen umrissenen Auftrag jederzeit und kostenfrei. Bei offener Gestaltung wäre das Angebot geraten, und geratene Zahlen ändern sich auf der Baustelle. | Die Annahme, ein Angebot gehe schneller. Meistens stimmt das sogar - für den falschen Auftrag. |
| Das ist mir zu teuer für ein paar Zeichnungen. | Der Preis deckt Aufmaß, Varianten, Pflanzliste und Kostenberechnung. Im Honorarraster für Freianlagen ist die Entwurfsplanung mit 16 Prozent gewichtet (HOAI § 39 Abs. 3), also kein Beiwerk. | Der Umfang ist unklar geblieben; die Leistungsseite hat ihre Arbeit nicht getan. |
Der vierte Einwand ist der nützlichste, weil er auf eine Lücke in den eigenen Unterlagen zeigt. Wenn ein Interessent eine Entwurfsplanung für „ein paar Zeichnungen“ hält, dann stand der Umfang nicht deutlich genug auf der Seite, die er vorher gelesen hat. Dieselbe Mechanik gilt für Leistungsänderungen während der Ausführung, die der Beitrag Nachträge sauber abwickeln behandelt.
Was die Branchenzahlen dazu beitragen
Zum Schluss die Größenordnung. Der nominale Branchenumsatz im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau lag 2025 bei 11,11 Milliarden Euro (BGL-Branchenstatistik 2025), verteilt auf 19.898 Betriebe (BGL-Branchenstatistik 2025). Der Auftragsbereich Privatgarten blieb mit 56,87 Prozent beziehungsweise 6,32 Milliarden Euro der größte Auftragsbereich der Branche (BGL-Branchenstatistik 2025); öffentliche Aufträge kamen auf 21,23 Prozent.
Rechnerisch heißt das: Der private Garten trägt mehr als die Hälfte des Umsatzes, und er ist zugleich der Bereich, in dem die Planung besonders selten bezahlt wird. Öffentliche Auftraggeber schreiben Planungsleistungen aus und honorieren sie; im Privatgarten wird dieselbe Leistung häufig als Akquise verbucht. Diese Ungleichbehandlung ist keine Naturkonstante, sondern eine Gewohnheit - und Gewohnheiten ändern sich dort, wo die erste Seite, die ein Interessent liest, es anders beschreibt.
Die Umstellung kostet wenig und wirkt schnell: eine Leistungsseite, eine Anrechnungsregel, ein Formular, eine Mappe im Fahrzeug. Wer den Weg vom ersten Kontakt bis zur Unterschrift ohnehin überarbeitet, findet den Rahmen dafür in der Leistungsübersicht und kann die Reihenfolge im persönlichen Gespräch klären.
Quellen und Fundstellen
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