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Referenzgalerie statt Textwüste
Recht und Pflichten

Impressumspflicht: Was auf die Galabau-Website gehört

Paragraf 5 DDG verständlich erklärt: welche Angaben Einzelunternehmen und GmbH brauchen, wo der Link stehen muss und welche Fehler regelmäßig abgemahnt werden.

14 Min. Lesezeit ImpressumDDGPflichtangabenAbmahnungRecht

Das Impressum ist die Seite, die niemand gern schreibt und die trotzdem als erstes geprüft wird — von Wettbewerbern, von Verbänden und gelegentlich von einem verärgerten Kunden, der wissen will, an wen er sich wendet. Für einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb ist das kein theoretisches Thema: Die Website ist der Ort, an dem Anfragen entstehen, und sie ist zugleich ein geschäftsmäßiges Angebot im Sinne des Gesetzes. Was dort fehlt, ist angreifbar. Die gute Nachricht ist, dass die Anforderungen überschaubar sind. § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes zählt die Pflichtangaben auf, und die meisten davon stehen ohnehin auf Ihrem Briefkopf. Die Fehler, die tatsächlich abgemahnt werden, sind fast nie exotisch — es sind veraltete Angaben, ein fehlender Rechtsformzusatz und ein Link, den man auf dem Telefon nicht findet. Dieser Beitrag geht die Pflichtangaben durch, trennt Einzelunternehmen von GmbH, zeigt, wo das Impressum stehen muss, und benennt die Stellen, an denen es im Handwerk regelmäßig hakt. Er ersetzt keine Rechtsberatung, aber er macht das Gespräch mit ihr kürzer.

Impressum nach Paragraf 5 DDG: Angaben und ErreichbarkeitFür jeden BetriebEinzelunternehmenGmbH zusätzlichName und ladungsfähige AnschriftKein Postfach, keine c/o-AdresseE-Mail-AdresseZweiter schneller KontaktwegUmsatzsteuer-ID, falls vorhandenAufsichtsbehörde, falls nötigLink von jeder Seite erreichbarVor- und Nachname ausgeschriebenKein abgekürzter VornameGeschäftsbezeichnung erlaubt,aber kein RechtsformzusatzBei e.K.: Registergerichtund Nummer im HandelsregisterKeine Vertreterangabe nötigFirma mit RechtsformzusatzSitz der GesellschaftAlle Geschäftsführermit Vor- und NachnamenRegistergericht und HRBBei Liquidation: Hinweisauf die AbwicklungTypische Abmahngründe: fehlende Rechtsform, ausgeschiedener Geschäftsführer, versteckter Link, Angaben nur im PDFErreichbarkeit: leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbarJede SeiteLink in der Fußzeile,auch im BlogKurzer Weghöchstens zwei Klicksbis zur SeiteAls Textkein Bild, kein PDF,lesbar auf dem TelefonAuch externProfile, Verzeichnisse,KarriereportaleBei jeder Änderung prüfenNeue Geschäftsführung, Umzug, Rechtsformwechsel, neue Rufnummer, Eintragung ins HandelsregisterParagraf 5 DDG | Paragraf 27a UStG | Paragraf 18 MStV bei redaktionellen Inhalten | Paragraf 36 VSBG

Das Wichtigste in Kürze

  • § 5 DDG verlangt Namen, ladungsfähige Anschrift, E-Mail-Adresse und einen zweiten schnellen Kontaktweg — die Pflicht gilt für jede geschäftsmäßige Website, auch für die reine Visitenkarte ohne Onlineshop.
  • Einzelunternehmen nennen Vor- und Nachnamen ausgeschrieben; eine GmbH braucht zusätzlich den Rechtsformzusatz, den Sitz, alle Geschäftsführer mit vollem Namen sowie Registergericht und Handelsregisternummer.
  • Der Link muss von jeder Seite aus in höchstens zwei Klicks erreichbar sein, als auswählbarer Text vorliegen und auch in einer englischen Sprachfassung existieren — ein Impressum nur auf der Startseite genügt nicht.
  • Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten am 31. Dezember des Vorjahres müssen nach § 36 VSBG angeben, ob sie an einer Verbraucherschlichtung teilnehmen; der frühere Link zur europäischen Streitbeilegungsplattform gehört nach deren Einstellung heraus.
  • Die häufigsten Abmahngründe sind nicht kompliziert, sondern veraltet: eine ausgeschiedene Geschäftsführung, eine alte Anschrift, ein fehlender Rechtsformzusatz — ein jährlicher Abgleich im Winter kostet etwa eine halbe Stunde (Projekterfahrung).

Warum die Pflicht auch den kleinen Betrieb trifft

Die Vorschrift steht in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), das im Mai 2024 an die Stelle des Telemediengesetzes getreten ist. Für Handwerksbetriebe hat sich inhaltlich wenig geändert: Wer geschäftsmäßig einen digitalen Dienst anbietet, muss bestimmte Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Verschoben haben sich vor allem die Fundstellen. Wo früher „Angaben gemäß § 5 TMG“ über dem Text stand, gehört heute der Verweis auf das DDG dorthin. Wer seine Seite seit einigen Jahren nicht angefasst hat, trägt die alte Bezeichnung wahrscheinlich noch — das allein ist kein schwerer Verstoß, aber es ist das erste Zeichen dafür, dass die Seite länger niemand geprüft hat.

Geschäftsmäßig heißt: nicht rein privat und auf Dauer angelegt. Damit fällt praktisch jede Betriebswebsite darunter, auch die vierseitige Visitenkarte ohne Formular, ohne Shop und ohne Blog. Es gibt keine Bagatellgrenze für kleine Betriebe und keine Ausnahme für Seiten, die nur die Telefonnummer und drei Bilder zeigen. Dieselbe Pflicht greift außerdem außerhalb der eigenen Domain: bei Unternehmensprofilen in Kartendiensten, in Branchen- und Bewertungsverzeichnissen und in Karriereportalen. Die meisten dieser Plattformen haben ein eigenes Feld dafür oder akzeptieren einen Link auf die Impressumsseite Ihrer Website. Wer die Profile ohnehin für die lokale Sichtbarkeit pflegt, erledigt diesen Punkt im selben Durchgang mit.

Die Folgen fehlender Angaben laufen in der Praxis über zwei Schienen. Die erste ist die wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Mitbewerber oder einen Verband, verbunden mit einer Unterlassungserklärung und den Kosten der anwaltlichen Geltendmachung, die der Abgemahnte trägt. Die zweite ist die Ordnungswidrigkeit: Verstöße gegen die Informationspflicht können nach dem DDG mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro (DDG) geahndet werden. In der Praxis ist die Abmahnung der weitaus häufigere Weg, und ihr Ärgernis liegt weniger in der Höhe als in der Unterlassungserklärung, die mit einer Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall verbunden ist. Dieser Beitrag beschreibt die Regeln, ersetzt aber keine Rechtsberatung; ungewöhnliche Konstellationen gehören in eine Prüfung im Einzelfall.

Die Pflichtangaben nach Paragraf 5 DDG im Einzelnen

An erster Stelle stehen Name und Anschrift. Ladungsfähig bedeutet, dass ein Gerichtsschreiben zugestellt werden kann: Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Ein Postfach genügt nicht, und die Adresse des Steuerbüros als c/o-Angabe ebenfalls nicht. Wenn der Betriebssitz an der Wohnanschrift liegt — im Galabau bei kleineren Betrieben nicht selten —, ist genau diese Anschrift anzugeben. Das lässt sich nicht umgehen, auch nicht mit dem Hinweis, dass der Bauhof woanders steht. Sie können zusätzlich die Betriebsstätte nennen, die ladungsfähige Anschrift muss aber erkennbar sein.

Zweitens die Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Die E-Mail-Adresse ist zwingend, und zwar als echte Adresse und nicht als Grafik oder als reine Formularverlinkung. Daneben verlangt das Gesetz einen weiteren Weg, der eine unmittelbare Kommunikation erlaubt. Im Handwerk ist das schlicht die Telefonnummer, und sie gehört ohnehin auf jede Seite: Ein erheblicher Teil der Anfragen im Galabau kommt telefonisch, und ein Anrufer, der die Nummer nicht findet, ruft beim nächsten Betrieb an. Ein Kontaktformular allein als zweiten Kanal zu führen, ist die riskantere Variante — es ist umstritten, ob es die Anforderung an eine unmittelbare Kommunikation erfüllt.

Drittens die Angaben, die von der Rechtsform und der Tätigkeit abhängen: Registergericht und Registernummer, sofern der Betrieb eingetragen ist; die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer, sofern vorhanden; die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn die Tätigkeit einer Zulassung bedarf; Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung und die berufsrechtlichen Regelungen bei reglementierten Berufen. Ob Ihr Betrieb der Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer oder der Landwirtschaftskammer zugeordnet ist, hängt von seiner Einordnung ab — der Kammerbescheid in Ihrem Ordner beantwortet die Frage schneller als jede Recherche. Wo keine Zulassungspflicht besteht, entfallen die Angaben zur Aufsichtsbehörde.

Name und Anschrift

Vollständiger Name oder die Firma mit Rechtsformzusatz, dazu Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Postfach und c/o-Adressen erfüllen die Anforderung nicht.

Zwei Kontaktwege

E-Mail-Adresse als Pflichtangabe und ein weiterer Weg für unmittelbare Kommunikation. Im Handwerk ist das die Telefonnummer, die ohnehin sichtbar sein sollte.

Vertretungsberechtigte

Bei juristischen Personen alle Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder mit Vor- und Nachnamen. Ein Kürzel oder nur der Nachname genügt nicht.

Register

Registergericht und Nummer, wenn der Betrieb im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Gesellschaftsregister eingetragen ist. Sonst entfällt die Angabe.

Steuerliche Kennungen

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer, sofern vorhanden. Die Steuernummer des Finanzamts gehört nicht dorthin.

Aufsicht und Kammer

Nur bei zulassungspflichtiger Tätigkeit beziehungsweise bei reglementierten Berufen. Für viele Galabau-Betriebe entfällt dieser Punkt vollständig.

Einzelunternehmen, GbR und GmbH: wo die Unterschiede liegen

Beim Einzelunternehmen ist die Angabe am einfachsten und wird trotzdem am häufigsten falsch gemacht. Verlangt sind Vor- und Nachname, ausgeschrieben. Ein abgekürzter Vorname reicht nicht, und die Geschäftsbezeichnung allein ersetzt den Namen nicht. Sie dürfen selbstverständlich mit einer Bezeichnung wie Garten- und Landschaftsbau nach außen auftreten — im Impressum muss aber erkennbar sein, wer die natürliche Person dahinter ist. Ebenso wenig darf ein Rechtsformzusatz geführt werden, der nicht besteht: Wer nicht im Handelsregister eingetragen ist, ist kein eingetragener Kaufmann und schreibt kein e.K. hinter den Namen.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist der Klassiker unter den Familienbetrieben im Galabau — zwei Brüder, Vater und Tochter, zwei Meister aus derselben Ausbildung. Hier gehören alle Gesellschafter mit Vor- und Nachnamen ins Impressum, nicht nur derjenige, der die Angebote schreibt. Seit der Reform des Personengesellschaftsrechts kann sich eine GbR zusätzlich in das Gesellschaftsregister eintragen lassen und führt dann den Zusatz eGbR; in diesem Fall kommen Registergericht und Registernummer hinzu. Ohne Eintragung entfallen diese Angaben, die Namen aller Gesellschafter bleiben aber Pflicht.

Bei GmbH und UG (haftungsbeschränkt) wird es formaler. Anzugeben sind die Firma mit vollständigem Rechtsformzusatz, der Sitz der Gesellschaft, sämtliche Geschäftsführer mit Vor- und Nachnamen sowie Registergericht und Handelsregisternummer. Der Zusatz haftungsbeschränkt wird bei der UG ausgeschrieben, nicht abgekürzt. Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation, ist darauf hinzuweisen. Und wenn Sie freiwillig Angaben über das Kapital der Gesellschaft machen, müssen diese vollständig sein — also Stammkapital und, falls Einlagen offen sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen. Wer keine Kapitalangaben macht, muss auch nichts ergänzen.

RechtsformWas zwingend dazugehörtHäufiger Fehler
EinzelunternehmenVor- und Nachname ausgeschrieben, Anschrift, KontaktwegeNur die Geschäftsbezeichnung genannt, Vorname abgekürzt
Eingetragener Kaufmann (e.K.)Firma mit Zusatz, Name, Registergericht und RegisternummerRegisterangaben fehlen, obwohl der Zusatz geführt wird
GbRAlle Gesellschafter mit Vor- und Nachnamen, gemeinsame AnschriftNur ein Gesellschafter genannt, die übrigen fehlen
eGbRZusätzlich Gesellschaftsregister und RegisternummerZusatz eGbR geführt, Registerdaten nicht ergänzt
GmbHFirma, Sitz, alle Geschäftsführer, Registergericht und NummerAusgeschiedene Geschäftsführung steht noch im Text
UG (haftungsbeschränkt)Wie GmbH, Zusatz haftungsbeschränkt ausgeschriebenZusatz abgekürzt oder ganz weggelassen

Wo das Impressum stehen muss und wie es erreichbar ist

Das Gesetz nennt drei Eigenschaften: leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar. Leicht erkennbar heißt, dass der Weg dorthin ohne Suchen gefunden wird — deshalb hat sich die Bezeichnung Impressum durchgesetzt, und deshalb ist sie die sichere Wahl. Unmittelbar erreichbar meint einen kurzen Weg; als Faustregel gilt, dass die Seite von jeder Stelle aus mit höchstens zwei Klicks zu öffnen sein muss. Ständig verfügbar bedeutet, dass der Link auf jeder Seite vorhanden ist und nicht nur auf der Startseite. Die Fußzeile erfüllt alle drei Anforderungen gleichzeitig, und genau deshalb steht der Link dort.

Jede Seite heißt tatsächlich jede: Leistungsseiten, Ortsseiten, Referenzgalerie, Blogbeiträge, Stellenanzeigen und die Landingpage, die Sie für eine Anzeigenkampagne angelegt haben. Gerade Kampagnenseiten fallen hier durch, weil sie oft bewusst ohne Navigation gebaut werden, damit der Besucher nicht abspringt. Ein Textlink in der Fußzeile stört diese Absicht nicht. Dasselbe gilt für Sprachfassungen: Wenn Ihre Seite eine englische Version hat, braucht auch diese einen erreichbaren Verweis — es muss kein übersetztes Impressum sein, aber der Weg dorthin darf nicht ins Leere laufen.

Die technischen Stolperfallen sind wenige, dafür hartnäckig. Ein Impressum als Bilddatei oder als PDF ist nicht als Text lesbar und damit angreifbar. Eine Seite, die sich nur über ein Skript oder ein Fenster öffnet, ist nicht zuverlässig verfügbar. Und auf dem Telefon passieren die meisten Fehler: Der Link steht in einem Menü, das erst nach zwei Tipps ausklappt, oder er wird von einem Einwilligungsbanner verdeckt, das sich nicht schließen lässt, ohne eine Auswahl zu treffen. Prüfen Sie den Weg deshalb immer auch auf dem Telefon — die Mehrheit Ihrer Besucher ist genau dort unterwegs, und das gilt für eine Galabau-Website noch stärker als für andere Branchen.

  • Link in der Fußzeile jeder Seite, mit dem Wort Impressum beschriftet
  • Höchstens zwei Klicks von jeder Seite aus, auch von Kampagnen- und Blogseiten
  • Als auswählbarer Text ausgeliefert, nicht als Bild und nicht als PDF
  • Auf dem Telefon ohne Zoom antippbar und nicht vom Einwilligungsbanner verdeckt
  • In jeder Sprachfassung erreichbar, auch wenn der Text nur auf Deutsch vorliegt
  • Auch in Verzeichnis-, Karriere- und Kartenprofilen hinterlegt oder verlinkt

Blog, Schlichtung und steuerliche Kennungen

Wer auf seiner Seite regelmäßig redaktionelle Inhalte veröffentlicht — einen Ratgeberbereich, saisonale Beiträge, Fachtexte zu Pflasteraufbau oder Baumschnitt —, sollte zusätzlich § 18 des Medienstaatsvertrags im Blick behalten. Für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote verlangt er die Benennung einer verantwortlichen Person mit Namen und Anschrift. Ob ein Betriebsblog darunter fällt, hängt vom Umfang und von der Regelmäßigkeit ab und ist im Einzelfall zu bewerten. Praktisch ist die Ergänzung harmlos: eine Zeile mit Name und Anschrift der verantwortlichen Person, in aller Regel die Inhaberin oder der Inhaber. Wer sie setzt, hat die Frage vom Tisch.

Der zweite Zusatzpunkt betrifft die Verbraucherschlichtung. Nach § 36 VSBG müssen Unternehmen, die am 31. Dezember des Vorjahres mehr als zehn (VSBG) Personen beschäftigt haben und eine Website unterhalten, dort leicht zugänglich angeben, ob sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet sind. Viele Galabau-Betriebe liegen genau um diese Schwelle herum, und sie kann sich mit jeder Einstellung ändern. Die Angabe ist kurz und kann sowohl eine Bereitschaft als auch deren Fehlen ausdrücken — sie muss nur vorhanden und eindeutig sein. Wer verpflichtet ist, nennt zusätzlich die zuständige Stelle mit Anschrift und Webadresse.

Ein dritter Punkt hat sich erledigt und wird trotzdem weitergeschleppt: der Verweis auf die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung. Diese Plattform wurde zum 20. Juli 2025 (Europäische Kommission) eingestellt. Der Textbaustein samt Link steht heute noch auf zahllosen Handwerkerseiten und führt ins Leere. Ein toter Pflichtverweis ist zwar kein Grund zur Panik, aber er ist ein sichtbares Zeichen für einen ungepflegten Rechtsteil und gehört bei der nächsten Durchsicht heraus. Ähnlich verhält es sich mit der Steuernummer: Sie ist keine Pflichtangabe nach § 5 DDG, gehört dem Finanzamtsverkehr und muss nicht öffentlich stehen. Pflicht ist allein die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer, sofern eine davon vorhanden ist.

Alte Textbausteine sind der häufigste Altlastenfund

Wenn im Impressum noch „§ 5 TMG“ steht, der Hinweis auf die europäische Streitbeilegungsplattform samt Link vorhanden ist und die Steuernummer öffentlich genannt wird, stammt der Text mit hoher Wahrscheinlichkeit aus einer Vorlage von vor mehreren Jahren. Dann lohnt es sich, die übrigen Angaben gleich mitzuprüfen — erfahrungsgemäß ist dann auch die Geschäftsführung oder die Rufnummer nicht mehr aktuell.

Typische Gründe für eine Abmahnung

Die Fälle, die tatsächlich zu Post vom Anwalt führen, sind erstaunlich gleichförmig. An erster Stelle steht die fehlende oder falsche Rechtsform. Ein Betrieb firmiert seit zwei Jahren als GmbH, das Impressum nennt aber weiterhin nur den Namen des Inhabers; oder umgekehrt steht ein Zusatz im Text, der nie eingetragen wurde. Beides ist leicht zu erkennen und für einen Mitbewerber ohne Aufwand nachzuprüfen. Direkt dahinter folgen fehlende Vertretungsberechtigte: Eine GmbH mit zwei Geschäftsführern, von denen nur einer genannt ist, erfüllt die Anforderung nicht.

Der zweite große Block sind veraltete Angaben. Der Betrieb ist umgezogen, die Anschrift auf der Website ist die alte geblieben. Ein Geschäftsführer ist ausgeschieden, steht aber noch da. Die Festnetznummer wurde abgeschaltet, die E-Mail-Adresse gehört zu einem Anbieterwechsel von vorgestern. Das ist kein böser Wille, sondern die typische Folge davon, dass niemand für den Rechtsteil zuständig ist. Genau deshalb ist die Zuständigkeit der wirksamste Hebel — eine benannte Person, ein Termin im Jahr, fertig.

Der dritte Block betrifft die Erreichbarkeit. Der Link liegt ausschließlich auf der Startseite, er ist als Grafik ohne Text eingebunden, er steckt in einem Klappmenü, das auf dem Telefon zwei Ebenen tief liegt, oder die Angaben sind auf einer Kontaktseite unter dem Formular versteckt statt auf einer eigenen Seite. Ein vierter, seltener, aber unangenehmer Fall ist das kopierte Impressum: Wer den Text einer anderen Website übernimmt und nur die Namen austauscht, übernimmt regelmäßig auch Angaben, die für den eigenen Betrieb nicht stimmen — und je nach Gestaltung des Textes berührt die Übernahme zusätzlich fremde Rechte.

  • Rechtsform fehlt, ist veraltet oder wird geführt, ohne dass sie eingetragen wäre
  • Nicht alle Geschäftsführer oder Gesellschafter sind mit vollem Namen genannt
  • Anschrift, Rufnummer oder E-Mail-Adresse stimmen seit einem Umzug nicht mehr
  • Der Link steht nur auf der Startseite oder ist auf dem Telefon nicht auffindbar
  • Die Angaben liegen als Bild oder PDF vor statt als lesbarer Text
  • Verweis auf die eingestellte europäische Streitbeilegungsplattform steht noch im Text
  • Angabe zur Verbraucherschlichtung fehlt, obwohl die Beschäftigtenschwelle überschritten ist

Kaum eine Abmahnung im Handwerk trifft einen komplizierten Sachverhalt. Sie trifft einen Text, den seit vier Jahren niemand gelesen hat.

Leitgedanke aus der Projektarbeit mit Handwerksbetrieben

Das Impressum aktuell halten

Ein Impressum ist kein Dokument, das man einmal schreibt, sondern eines, das mit dem Betrieb mitwandert. Die Anlässe für eine Änderung sind überschaubar und lassen sich vorab benennen: Umzug oder neue Betriebsstätte, Wechsel oder Zugang in der Geschäftsführung, Aufnahme oder Ausscheiden eines Gesellschafters, Rechtsformwechsel, Eintragung ins Handelsregister, neue Rufnummer oder E-Mail-Adresse, Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und das Über- oder Unterschreiten der Beschäftigtenschwelle für die Angabe zur Verbraucherschlichtung. Wer diese Liste an die Stelle hängt, an der solche Änderungen ohnehin bearbeitet werden — meist in der Buchhaltung —, hat den Abgleich automatisiert genug.

Der zweite Baustein ist ein fester Termin. Im Garten- und Landschaftsbau bietet sich das Winterhalbjahr an, weil dort ohnehin die Arbeiten liegen, für die in der Saison keine Zeit ist: Projekte dokumentieren, Bilder sortieren, Texte überarbeiten. Der Abgleich des Rechtsteils passt in denselben Nachmittag und kostet erfahrungsgemäß etwa eine halbe Stunde (Projekterfahrung), wenn nichts Grundsätzliches zu ändern ist. Zu diesem Termin gehört mehr als die eigene Seite: Auch die Angaben in Verzeichnissen, Bewertungsportalen und Karriereplattformen sollten denselben Stand haben, weil abweichende Angaben nicht nur rechtlich, sondern auch für die Auffindbarkeit ungünstig sind.

Der dritte Baustein ist die Zuständigkeit. Solange niemand benannt ist, macht es niemand. In kleineren Betrieben ist das die Inhaberin oder der Inhaber, in größeren die Person, die auch die Angebotsvorlagen und den Briefkopf pflegt — denn dort stehen dieselben Angaben, und sie sollten übereinstimmen. Wird die Seite ohnehin laufend gepflegt, gehört der Rechtsteil in denselben Rhythmus. Zu den Betrieben, mit denen wir arbeiten, gehört Viktor Waldbauer Garten- und Landschaftsbau aus Nordstemmen mit Arbeiten von Sandplatten über Terrassen und Zisternen bis zu kompletten Gartenanlagen; auch dort ist der Abgleich der Angaben schlicht ein wiederkehrender Punkt in der Pflege der Seite.

Impressum, Datenschutz und Formular sauber trennen

Impressum und Datenschutzerklärung sind zwei verschiedene Dinge und gehören auf zwei verschiedene Seiten. Das Impressum beantwortet die Frage, wer hinter dem Angebot steht. Die Datenschutzerklärung beantwortet, welche Daten beim Besuch der Seite verarbeitet werden, auf welcher Grundlage, wie lange und mit welchen Rechten der Betroffenen. Beides in einem Text zusammenzuziehen, ist verbreitet und unglücklich, weil die Pflichtangaben dann in einem langen Fließtext untergehen. Beide Seiten brauchen einen eigenen Link in der Fußzeile, und beide sollten aus jeder Sprachfassung erreichbar sein.

Berührungspunkte gibt es dennoch, vor allem beim Kontaktformular. Dort werden personenbezogene Daten erhoben, dort braucht es einen kurzen Hinweis auf die Verarbeitung mit Link zur Datenschutzerklärung, und dort entscheidet die Zahl der Pflichtfelder darüber, ob ein Interessent die Anfrage abschickt oder abbricht. Sparsamkeit ist hier zugleich Datenschutz und Handwerk: Wer nur erhebt, was er für die Einschätzung des Vorhabens braucht, hat weniger zu begründen und bekommt mehr Anfragen. Wie sich das mit einem Anfrageformular verbinden lässt, das gleichzeitig vorqualifiziert, ist eine eigene Frage — die rechtlichen Anforderungen stehen dem gut gebauten Formular jedenfalls nicht im Weg.

Gerüst für eine GmbH — Platzhalter ersetzen
Impressum

Angaben gemäß § 5 DDG

[Firma mit Rechtsformzusatz]
[Straße Hausnummer]
[PLZ Ort]

Vertreten durch die Geschäftsführung:
[Vorname Nachname]
[Vorname Nachname]

Telefon: [Rufnummer]
E-Mail:  [adresse@ihre-domain.de]

Registergericht: Amtsgericht [Ort]
Registernummer:  HRB [Nummer]

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG:
[DE000000000]

Verbraucherschlichtung nach § 36 VSBG:
[bereit / nicht bereit] zur Teilnahme an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle

Verantwortlich für redaktionelle Inhalte nach § 18 MStV:
[Vorname Nachname, Anschrift]

Die Vorlage ist der Anfang, nicht das Ergebnis

Ein Gerüst wie dieses deckt den Regelfall ab. Ob Ihr Betrieb eine Kammerangabe braucht, ob der Blog unter die Vorschriften für redaktionelle Angebote fällt und wie die Beschäftigtenschwelle in Ihrem Fall zu zählen ist, hängt von Ihrer konkreten Lage ab. Für diese Fragen ist die anwaltliche Prüfung zuständig — sie geht schneller, wenn die Unterlagen und der bestehende Text schon zusammenliegen.
Dieser Artikel basiert auf Daten aus: Digitale-Dienste-Gesetz (DDG, insbesondere § 5), Umsatzsteuergesetz (§ 27a UStG), Abgabenordnung (Wirtschafts-Identifikationsnummer), Medienstaatsvertrag (§ 18 MStV), Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG), Handelsgesetzbuch und GmbH-Gesetz sowie den Angaben der Europäischen Kommission zur Einstellung der Plattform für Online-Streitbeilegung. Mit (Projekterfahrung) gekennzeichnete Angaben stammen aus eigenen Projekten mit Handwerks- und Galabau-Betrieben. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; die Bewertung des Einzelfalls gehört in eine anwaltliche Prüfung.

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