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Referenzgalerie statt Textwüste
Website und Aufbau

Barrierefreiheit im Handwerk: was das BFSG bedeutet

Welche Galabau-Websites unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fallen, welche nicht — und welche Anpassungen sich unabhängig von der Rechtslage lohnen.

14 Min. Lesezeit BarrierefreiheitBFSGWebsiteFormulareRecht

Am 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten. Seitdem halten sich im Handwerk zwei gegenläufige Auffassungen: Die eine besagt, jede Betriebswebsite müsse nun aufwendig umgebaut werden, sonst drohe Ärger. Die andere besagt, Handwerksbetriebe seien überhaupt nicht gemeint, also könne alles bleiben, wie es ist. Beide Auffassungen greifen zu kurz, und die Klärung dauert keine halbe Stunde. Dieser Beitrag ordnet ein, welche Websites von Garten- und Landschaftsbaubetrieben unter das Gesetz fallen und welche nicht, welche Anforderungen im Ernstfall gelten — und welche Anpassungen sich unabhängig von jeder Rechtsfrage lohnen, weil mehr Menschen Ihre Referenzen sehen und Ihr Formular ausfüllen können. Eine Rechtsberatung ersetzt der Text nicht; die Bewertung des Einzelfalls gehört in fachkundige Hände.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: betrifft es meinen Betrieb?1 Vertragsabschluss, Kauf oder Buchung auf der Seite?2 Richtet sich das Angebot an Verbraucher?3 Zehn oder mehr Beschäftigte oder über 2 Mio. Euro?Ja auf alle drei: Anforderungen geltenplus Erklärung zur BarrierefreiheitjajajaReine Informationsseite: BFSG greift nichtNur Geschäftskunden: BFSG greift nichtKleinstunternehmen: Ausnahme bei DienstenneinneinneinDie Einordnung im Einzelfall bleibt Sache der Rechtsberatung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 (BFSG) und greift bei Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr — also dort, wo Verbraucher über die Website buchen, bestellen, bezahlen oder einen Vertrag schließen können.
  • Eine reine Informationsseite mit Leistungen, Referenzen, Anfahrt und Kontaktformular gilt nach der überwiegenden Auslegung nicht als elektronischer Geschäftsverkehr und löst die Pflichten des Gesetzes damit nicht aus.
  • Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen (BFSG); die Ausnahme entfällt, sobald der Betrieb über diese Schwellen wächst.
  • Kontrast von mindestens 4,5:1 im Fließtext, vollständige Bedienbarkeit ohne Maus und Alternativtexte für Projektbilder (WCAG 2.2) lohnen sich unabhängig von der Rechtslage, weil sie auf kleinen Bildschirmen und bei Sonnenlicht wirken.
  • Eingeblendete Bedienhilfen, die per Knopfdruck Schrift vergrößern, ersetzen keine zugängliche Seite; tragfähig sind Korrekturen an Farben, Struktur, Formularen und Bildbeschreibungen, die im Winter ohne Saisondruck erledigt werden.

Was das Gesetz regelt — und was es nicht regelt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt eine europäische Richtlinie in deutsches Recht um, die für bestimmte Produkte und Dienstleistungen einheitliche Zugänglichkeitsanforderungen im Binnenmarkt schafft (Europäische Kommission). Der Gesetzgeber verfolgt damit ein doppeltes Ziel: Menschen mit Behinderungen sollen digitale Angebote eigenständig nutzen können, und Anbieter sollen in allen Mitgliedsstaaten dieselben Regeln vorfinden. Wichtig für die Einordnung ist der Zuschnitt: Das Gesetz richtet sich an die Privatwirtschaft und erfasst dort nicht pauschal jede Website, sondern einen definierten Kreis von Produkten und Dienstleistungen.

Von öffentlichen Stellen ist im BFSG nicht die Rede — für Behörden, Kommunen und öffentlich beherrschte Träger gilt seit Jahren ein eigenes Regelwerk. Für einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb ist das insofern relevant, als die Anforderungen an eine Auftragsplattform der Kommune andere sind als an die eigene Betriebswebsite. Wer im Ausschreibungsgeschäft mit öffentlichen Auftraggebern arbeitet, begegnet dem Thema also von zwei Seiten, ohne dass beide Seiten dieselben Pflichten auslösen.

Das Gesetz selbst schreibt keine Pixelwerte und keine Farbwerte vor. Es verweist auf anerkannte technische Normen; in der Praxis läuft das auf die europäische Norm EN 301 549 hinaus, die ihrerseits auf den Web Content Accessibility Guidelines aufbaut. Diese Richtlinien liegen aktuell in der Fassung 2.2 vor und formulieren überprüfbare Erfolgskriterien in drei Stufen. Maßgeblich ist die mittlere Stufe AA. Wer also wissen will, was konkret zu tun ist, landet zwangsläufig bei diesem Kriterienkatalog — auch dann, wenn die Rechtsfrage für den eigenen Betrieb am Ende verneint wird.

Drei Ebenen sauber trennen

Das BFSG ist das deutsche Gesetz und bestimmt, wer verpflichtet ist. EN 301 549 ist die europäische Norm, auf die es verweist. Die Web Content Accessibility Guidelines in der Fassung 2.2 enthalten die konkreten, prüfbaren Kriterien. Wer über Kontrastwerte oder Fokusmarkierungen spricht, spricht über die dritte Ebene — nicht über den Gesetzestext.

Wer im Handwerk betroffen ist — und wer nicht

Die entscheidende Trennlinie verläuft zwischen einer Website, die informiert, und einer Website, über die Geschäfte abgewickelt werden. Erfasst sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern — vereinfacht gesagt: Vorgänge, bei denen jemand über die Seite bestellt, bucht, bezahlt, ein Konto führt oder einen Vertrag schließt. Eine Betriebswebsite, die Leistungen erklärt, Referenzen zeigt, das Einsatzgebiet nennt und ein Kontaktformular anbietet, erfüllt diese Merkmale nach der überwiegenden Auslegung nicht. Sie ist digitale Selbstdarstellung, kein elektronischer Vertragsschluss.

Damit fällt der typische Auftritt eines Garten- und Landschaftsbaubetriebs zunächst nicht unter die Pflichten des Gesetzes. Das ändert sich, sobald Funktionen dazukommen, die über die Information hinausgehen. Ein Kundenportal, in dem Objektbetreuer ihre Pflegeverträge einsehen, ein Terminbuchungssystem mit verbindlicher Bestätigung, ein kleiner Verkauf von Pflanzen, Streugut oder Gutscheinen — solche Bausteine verschieben die Einordnung. Vor jedem Ausbau der Galabau-Website lohnt daher die Frage, ob die neue Funktion die Seite in einen anderen rechtlichen Zustand versetzt.

Eine zweite Grenze verläuft zwischen Verbrauchern und Geschäftskunden. Wer ausschließlich für Hausverwaltungen, Kommunen, Bauträger und Industriekunden arbeitet und seine digitalen Angebote auch nur diesen zugänglich macht, bewegt sich außerhalb des Verbraucherbezugs, an dem das Gesetz ansetzt. Im Galabau ist diese Trennung allerdings selten sauber: Viele Betriebe bedienen die Objektpflege und den Privatgarten parallel. Sobald ein Angebot Privatkunden offensteht, greift die Verbraucherperspektive.

Baustein auf der BetriebswebsiteEinordnungWas daraus folgt
Leistungen, Referenzen, Team, KontaktformularInformation ohne VertragsschlussPflichten des BFSG greifen nach überwiegender Auslegung nicht
Terminbuchung mit verbindlicher BestätigungElektronische Dienstleistung gegenüber VerbrauchernPrüfung nötig, Kleinstunternehmer-Ausnahme beachten
Verkauf von Pflanzen, Streugut oder GutscheinenElektronischer GeschäftsverkehrAnforderungen greifen oberhalb der Schwellenwerte
Kundenportal mit Zugang für PflegeverträgeElektronische DienstleistungPrüfung nötig, auch bei kleinem Nutzerkreis
Portal ausschließlich für HausverwaltungenKein VerbraucherbezugPflichten des Gesetzes greifen nicht
Bewerbungsformular mit DateianhangKein Vertragsschluss über die SeiteRechtlich meist unkritisch, praktisch dennoch zugänglich zu bauen

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen im Klartext

Selbst wenn eine Website Geschäftsfunktionen anbietet, greift eine Ausnahme für kleine Anbieter. Wer bei der Erbringung von Dienstleistungen weniger als zehn Personen beschäftigt und dabei einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro erreicht, ist von den Anforderungen ausgenommen (BFSG). Ein großer Teil der Garten- und Landschaftsbaubetriebe liegt unterhalb dieser Schwelle, insbesondere im ländlichen Raum zwischen Hildesheim, Peine und Hameln.

Diese Ausnahme hat allerdings drei Haken, die in der Diskussion oft untergehen. Erstens gilt sie nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte im Sinne des Gesetzes. Zweitens ist sie kein dauerhafter Freibrief: Wer über die Beschäftigtenzahl oder die Umsatzgrenze wächst, verliert sie, und zwar ohne dass jemand eine Mitteilung verschickt. Drittens sagt sie nichts über andere Pflichten aus. Impressum, Datenschutzerklärung und lautere Preisangaben bleiben unabhängig von der Betriebsgröße bestehen.

Für die Zählung der Beschäftigten kommt es auf die Personen an, nicht auf die Vollzeitstellen im buchhalterischen Sinn — die genaue Ermittlung ist ein Punkt, den eine Rechtsberatung anhand Ihrer Zahlen klären sollte. Praktisch bedeutet das: Ein Betrieb mit acht Festangestellten und saisonalen Aushilfen sollte die Schwelle vor einem größeren Ausbau der Website einmal sauber gegenrechnen, statt sich pauschal auf die Ausnahme zu verlassen.

Die Ausnahme entbindet nicht vom Nachdenken

Wer unterhalb der Schwellen liegt, muss nichts umsetzen — er darf aber. Und er sollte prüfen, ob die Gründe für Zugänglichkeit ohnehin greifen: ältere Auftraggeber, Bildschirme in der Sonne, Bedienung mit einer Hand auf der Baustelle. Der rechtliche Befund und der betriebliche Nutzen sind zwei verschiedene Fragen.

Was ohnehin sinnvoll ist: Kontrast und Schriftgröße

Unabhängig von der Rechtslage bleibt ein nüchterner Befund: Ein erheblicher Teil Ihrer Auftraggeber sieht nicht mehr so gut wie mit dreißig. Gut 22 Prozent der Bevölkerung in Deutschland sind 65 Jahre oder älter (Statistisches Bundesamt), und mehr als 7,8 Millionen Menschen haben eine anerkannte Schwerbehinderung (Statistisches Bundesamt). Im Galabau ist diese Gruppe überproportional vertreten, denn wer eine Terrasse erneuern oder den Garten pflegeleicht umbauen lässt, ist häufig in der zweiten Lebenshälfte und wohnt seit Jahrzehnten im Haus.

Der wirksamste einzelne Hebel ist der Kontrast. Die Kriterien verlangen für normalen Fließtext ein Verhältnis von mindestens 4,5:1 zwischen Schrift und Hintergrund, für große Schrift ab etwa 24 Pixel genügen 3:1 (WCAG 2.2). Genau hier scheitern viele Betriebswebsites, weil hellgraue Schrift auf weißem Grund am Bürobildschirm elegant wirkt — und auf einem Telefon im Halbschatten einer Baustelle unlesbar wird. Der Wert lässt sich mit kostenlosen Prüfwerkzeugen in Minuten messen; er ist keine Geschmacksfrage, sondern eine Rechenaufgabe.

Der zweite Hebel ist die Schriftgröße samt Skalierbarkeit. Inhalte sollen sich auf 200 Prozent vergrößern lassen, ohne dass Text verschwindet, sich überlappt oder waagerechtes Scrollen nötig wird (WCAG 2.2). Wer seine Seite mit gedrückter Steuerungstaste zweimal vergrößert und dabei zusieht, ob die Navigation noch bedienbar bleibt und ob die Telefonnummer sichtbar bleibt, hat einen erstaunlich aussagekräftigen Test in einer Minute erledigt.

Kontrast messen

Fließtext ab 4,5:1, große Überschriften ab 3:1 (WCAG 2.2). Betroffen sind meist Fußzeile, Bildunterschriften und heller Text auf Fotos — dort, wo beim Bau niemand hingesehen hat.

Schrift skalierbar halten

Auf 200 Prozent vergrößert darf nichts verschwinden oder überlappen (WCAG 2.2). Feste Höhen an Kacheln und Buttons sind die häufigste Ursache für abgeschnittene Zeilen.

Farbe nie allein sprechen lassen

Ein rot umrandetes Pflichtfeld ohne Text sagt einem farbfehlsichtigen Nutzer nichts. Fehler und Zustände brauchen zusätzlich ein Wort oder ein Symbol.

Fokus sichtbar machen

Das gerade angesteuerte Element braucht eine deutlich erkennbare Umrandung. Viele Vorlagen schalten diese Markierung aus optischen Gründen ab — das ist ein echter Ausschluss.

Tippziele groß genug

Bedienelemente sollen mindestens 24 mal 24 Pixel messen (WCAG 2.2). Betroffen sind kleine Symbole in Bildergalerien und eng gesetzte Menüpunkte im Telefonlayout.

Bewegung anhalten lassen

Automatisch wechselnde Bildslider gehören zu den ungeliebtesten Bausteinen. Wer sie einsetzt, braucht eine Möglichkeit, sie anzuhalten — besser ist eine ruhige Galerie.

Tastaturbedienung: der Test, der zehn Minuten dauert

Menschen mit Bewegungseinschränkung, mit Tremor oder mit starker Sehbehinderung bedienen Websites ohne Maus. Sie springen mit der Tabulatortaste von Element zu Element und lösen mit der Eingabetaste aus. Funktioniert das nicht, ist die Seite für sie nicht schwer zu benutzen, sondern gar nicht zu benutzen. Das ist der harte Unterschied zwischen Zugänglichkeit und Bequemlichkeit: Ein zu kleiner Text ist unangenehm, eine nicht erreichbare Schaltfläche ist eine geschlossene Tür.

Der Test dafür braucht keine Fachkenntnis und kein Werkzeug. Sie öffnen Ihre Startseite, legen die Maus beiseite und arbeiten sich mit der Tabulatortaste durch die Seite bis zum abgeschickten Anfrageformular. Notieren Sie jede Stelle, an der Sie hängen bleiben oder nicht mehr sehen, wo Sie gerade sind. Diese Liste ist bereits die halbe Aufgabenbeschreibung für die Behebung.

  1. Startseite öffnen, Maus zur Seite legen und die Tabulatortaste drücken — wird das erste angesteuerte Element sichtbar hervorgehoben?
  2. Weiter durch die Hauptnavigation: Lassen sich Untermenüs öffnen, ohne mit dem Zeiger darüber zu fahren?
  3. Das Einwilligungsfenster für Datenverarbeitung prüfen: Fängt es den Fokus, und lässt es sich ohne Maus schließen?
  4. In die Referenzgalerie wechseln: Sind einzelne Bilder erreichbar, und kommen Sie aus einer vergrößerten Ansicht wieder heraus?
  5. Das Anfrageformular vollständig ausfüllen und abschicken — bleibt bei jedem Feld erkennbar, wo Sie stehen?
  6. Einen Fehler provozieren, etwa eine unvollständige E-Mail-Adresse: Wird die Meldung als Text ausgegeben und der Fokus dorthin gesetzt?

Erfahrungsgemäß scheitert der Durchlauf an zwei Stellen: am Einwilligungsfenster und an eingeblendeten Bildergalerien (Projekterfahrung). Beide sind meist zugekaufte Bausteine, die sich austauschen oder anders einbinden lassen, ohne dass die Seite dafür neu gebaut werden muss. Das ist die gute Nachricht an dieser Aufgabe: Der Aufwand konzentriert sich auf wenige Bauteile.

Alternativtexte für Projektbilder

Im Galabau lebt die Website von Bildern. Genau dort entsteht die größte Barriere, denn ein Foto ohne hinterlegte Beschreibung ist für eine Sprachausgabe stumm. Wer nicht sieht, hört im besten Fall einen Dateinamen und im schlechteren gar nichts — und verlässt eine Referenzgalerie mit dem Eindruck, dort sei nichts. Alternativtexte sind die Fleißarbeit dieses Themas: unspektakulär, zeitraubend beim ersten Durchgang, danach eine Frage der Routine beim Hochladen.

Ein brauchbarer Alternativtext beschreibt, was auf dem Bild zu sehen ist, in einem knappen Satz. Er wiederholt nicht die Bildunterschrift, er stapelt keine Suchbegriffe, und er beginnt nicht mit den Worten Bild oder Foto. Bei Vorher-Nachher-Paaren ist die Angabe des Zustands entscheidend, weil sonst der Sinn der Gegenüberstellung verlorengeht. Rein dekorative Bilder — Trennlinien, Stimmungsmotive ohne Aussage — bleiben bewusst ohne Text, damit die Sprachausgabe sie überspringt.

Alternativtexte für eine Referenzgalerie
Bild 1  Vorher-Aufnahme der alten Hoffläche
  schwach     IMG_20250614
  schwach     Bild1
  tragfähig   Alte Betonplattenfläche mit Moosbewuchs vor dem Rückbau

Bild 2  Fertige Terrasse
  schwach     Terrasse Garten Pflaster Galabau Hildesheim Naturstein
  tragfähig   Terrasse aus grauen Sandsteinplatten mit Rasenkante und Randbord

Bild 3  Zwischenstand Unterbau
  schwach     Baustelle
  tragfähig   Verdichtete Schottertragschicht mit gesetzten Randsteinen

Bild 4  Dekoratives Trennbild ohne Aussage
  tragfähig   Textfeld leer lassen, damit die Sprachausgabe es überspringt

Der Nebennutzen ist beträchtlich. Beschreibungen machen Bilder für Suchmaschinen auswertbar, sie erscheinen als Ersatztext, wenn eine Datei nicht lädt, und sie zwingen zu einer Sortierung des eigenen Bestands. Wer diesen Durchgang einmal gemacht hat, merkt schnell, welche Motive gar nicht erklärbar sind — meist die, die auch niemanden überzeugen. Wie Sie den Bestand von vornherein brauchbar aufbauen, steht in unserem Beitrag zu Fotos für die Galabau-Website.

Formulare: wo Anfragen tatsächlich verloren gehen

Das Anfrageformular ist die Stelle, an der Zugänglichkeit unmittelbar in Umsatz umschlägt. Wer ein Formular nicht ausfüllen kann, ruft in den seltensten Fällen an — er sucht den nächsten Betrieb. Die typischen Mängel sind dabei technisch banal: Feldbeschriftungen, die nur als grauer Text im Feld stehen und beim Tippen verschwinden. Fehlermeldungen, die ausschließlich durch eine rote Umrandung ausgedrückt werden. Pflichtfelder, die nur mit einem Sternchen ohne Erklärung markiert sind.

Jeder dieser Punkte lässt sich ohne Umbau der Seite beheben. Sichtbare Beschriftungen über den Feldern bleiben stehen, während getippt wird. Fehlermeldungen als Klartext neben dem betroffenen Feld helfen jedem, nicht nur einer Sprachausgabe. Und eine Zusammenfassung am Formularanfang, die aufzählt, was noch fehlt, spart einer Betriebsleitung mit dicken Fingern auf dem Telefon ebenso Zeit wie einem Nutzer mit Sprachausgabe. Welche Felder ein Galabau-Formular überhaupt braucht, behandelt der Beitrag zum Anfrageformular im Detail.

Zugänglichkeit ist hier kein Zusatz, sondern Handwerk

Ein Formular mit sichtbaren Beschriftungen, verständlichen Fehlermeldungen und großen Tippzielen ist für alle einfacher auszufüllen. Der Unterschied zeigt sich zuerst bei denen, die auf Hilfsmittel angewiesen sind — messbar wird er bei allen, die abends mit einer Hand auf dem Sofa eine Anfrage tippen.

Was Sie nicht brauchen: eingeblendete Bedienhilfen

Seit dem Geltungsbeginn des Gesetzes werben Anbieter verstärkt mit kleinen Symbolen am Bildschirmrand, hinter denen sich Schalter für größere Schrift, stärkere Kontraste oder Vorlesefunktionen verbergen. Der Reiz liegt auf der Hand: eine Zeile Code, monatliche Gebühr, Thema erledigt. In der Praxis lösen solche Werkzeuge die eigentlichen Probleme nicht. Sie legen sich über eine Seite, deren Struktur unverändert bleibt — fehlende Bildbeschreibungen, unbedienbare Menüs und unbeschriftete Formularfelder bleiben, was sie sind.

Hinzu kommt, dass diese Einblendungen selbst zur Barriere werden können, wenn sie den Tastaturfokus abfangen oder mit den Einstellungen des Betriebssystems kollidieren. Viele Menschen mit Sehbehinderung nutzen längst die Bedienhilfen ihres eigenen Geräts und wünschen keine zweite Bedienoberfläche darüber. Wer Geld ausgeben will, investiert es besser in die Behebung der Fundstellen, die eine ehrliche Durchsicht zutage fördert. Das ist unspektakulär, wirkt aber dauerhaft und muss nicht monatlich bezahlt werden.

Ein Schalter, der Schrift vergrößert, hilft niemandem, wenn das Bild darunter keine Beschreibung hat und das Formular sich ohne Maus nicht abschicken lässt.

Leitgedanke bei der Bewertung von Bedienhilfen

Ein Vorgehen für das Winterhalbjahr

Barrierefreiheit ist eine Aufgabe für die auftragsschwache Zeit. Zwischen November und Februar liegt im Galabau ohnehin die Phase, in der Projekte dokumentiert, Bilder sortiert und Texte überarbeitet werden. Genau dort gehört diese Durchsicht hin — nicht in den April, wenn die Kolonnen ausgelastet sind und niemand Zeit hat, eine Bildbeschreibung zu formulieren. Ein strukturiertes Vorgehen in vier Etappen macht die Aufgabe planbar.

Ob sich der Aufwand in einer Überarbeitung des Bestehenden erledigen lässt oder ein Neubau der sinnvollere Weg ist, hängt vom Alter und Zustand der Seite ab. Bei einer Seite, deren Vorlage keine sichtbare Fokusmarkierung vorsieht und deren Farbwerte durchgängig zu schwach sind, ist der Einzelfix teurer als der Austausch — dazu mehr im Beitrag zum Website-Relaunch. Wer den erreichten Stand halten will, verankert die Prüfung in der laufenden Pflege, statt sie alle paar Jahre neu aufzurollen.

Mit der Fundstellenliste anfangen, nicht mit dem Umbau

Bevor Geld fließt, sollte klar sein, wie viele Stellen tatsächlich betroffen sind. Eine strukturierte Durchsicht kostet wenig Zeit, liefert eine abarbeitbare Liste und verhindert, dass ein überschaubares Thema zum Projekt aufgeblasen wird.
Dieser Artikel basiert auf Daten aus: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), europäische Norm EN 301 549, Web Content Accessibility Guidelines 2.2, Europäische Kommission, Statistisches Bundesamt sowie eigener Projekterfahrung aus Website-Projekten im Garten- und Landschaftsbau.

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