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Referenzgalerie statt Textwüste
Recht und Pflichten

Preisangaben und Werbung: die Regeln für Galabau-Seiten

Netto oder brutto, Gesamtpreis, Ab-Preise: Was die Preisangabenverordnung von einer Galabau-Website verlangt, was als irreführend gilt und was über Wettbewerber gesagt werden darf.

15 Min. Lesezeit PreisangabenPreisangabenverordnungUWGWerbungRecht

Auf der Website eines Galabau-Betriebs steht selten ein Preis — und wenn doch, dann meist zu knapp. Ein Stundensatz ohne Hinweis auf die Umsatzsteuer, ein Einstiegspreis je Quadratmeter ohne Angabe, was darin enthalten ist, ein Winterrabatt ohne Bezugsgröße: Solche Angaben sind in zwei Minuten geschrieben und im Zweifel angreifbar. Die Preisangabenverordnung regelt nicht, ob Sie Preise nennen müssen, sondern wie eine genannte Angabe aussehen muss, damit sie trägt. Dazu kommen zwei Themen, die in Handwerksbetrieben regelmäßig unterschätzt werden: die Werbung mit Selbstverständlichkeiten — also mit etwas, das ohnehin gilt — und die Grenzen dessen, was man über Wettbewerber sagen darf. Beides führt seltener zu einem Prozess als zu einem Schreiben mit Frist, und beides lässt sich vermeiden, bevor es entsteht. Dieser Beitrag ordnet die Regeln so, dass eine Betriebsleitung die eigene Preisseite in einer Stunde durchgehen und die auffälligen Stellen abstellen kann. Er ersetzt keine Rechtsberatung; für die Bewertung eines konkreten Falls bleibt sie zuständig.

Preisangaben auf der Galabau-Website prüfen1 Wer liest mit?2 Was ist enthalten?3 Ist der Ab-Preis echt?4 Was sagen wir über andere?EmpfängerkreisPrivatkunde: BruttopreisFirma: netto zulässigGesamtpreisUmsatzsteuer, Anfahrt,Entsorgung, ZuschlägeBezugsgrößeje Quadratmeter, Meter,Stunde oder EinsatzMitbewerbersachlich und nachprüfbaroder gar nichtGrundsätzlich mitnennen: Anfahrtspauschale, Entsorgung, Mindestauftragswert, Stand der Preise, UmsatzsteuerTrägt: klar, vollständig, belegbarAb-Preis mit Bezugsgröße und MindestmengeRechenbeispiel mit Endsumme für ein VorhabenHinweis auf Umsatzsteuer und AnfahrtsradiusEigene Leistung beschreiben statt vergleichenRiskant: unvollständig oder selbstverständlichAb-Preis, den kein Auftrag jemals erreichtNettopreis ohne Hinweis für PrivatkundenGewährleistung als besondere Leistung gezeigtPauschalurteil über die Arbeit anderer BetriebeFaustregel für die PreisseiteWas ein Privatkunde am Ende zahlt, muss ohne Nachrechnen erkennbar sein — sonst gehört die Angabe überarbeitetPreisangabenverordnung (PAngV) | Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) | Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Preisangabenverordnung greift gegenüber Verbrauchern: Wer Privatkunden anspricht, nennt den Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer, während gegenüber Unternehmen und Kommunen ein Nettopreis zulässig bleibt, sofern er klar als solcher gekennzeichnet ist.
  • Zum Gesamtpreis gehören alle Bestandteile, die zwingend anfallen — Anfahrtspauschale, Entsorgung, Kleinmengenzuschlag —, während wirklich wählbare Zusatzleistungen getrennt ausgewiesen werden dürfen.
  • Ein Ab-Preis ist zulässig, solange er für eine tatsächlich angebotene Leistung erreichbar ist und die Bezugsgröße dabeisteht: je Quadratmeter, je laufendem Meter, je Stunde oder je Einsatz.
  • Bei angekündigten Preisermäßigungen verlangt die Preisangabenverordnung die Angabe des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage; ein pauschaler Winterrabatt ohne genannten Ausgangspreis erfüllt das nicht.
  • Wer gesetzliche Selbstverständlichkeiten wie die Gewährleistung als besondere Leistung bewirbt oder pauschal über die Arbeit anderer Betriebe urteilt, riskiert eine Abmahnung, auch wenn die Aussage gut gemeint war.

Wann die Preisangabenverordnung überhaupt greift

Die Preisangabenverordnung ist kein Gesetz, das Handwerksbetriebe zur Veröffentlichung von Preisen zwingt. Für Bauleistungen im Garten- und Landschaftsbau, die individuell kalkuliert werden, besteht im Regelfall keine Pflicht, auf der Website eine Preisliste zu führen. Die Verordnung setzt an einer anderen Stelle an: Sie regelt, wie ein Preis aussehen muss, sobald er genannt wird. Wer also gar keine Zahl schreibt, löst keine Pflicht aus. Wer eine Zahl schreibt, hat sich damit an ein Regelwerk gebunden, das keine halben Angaben mag.

Der zweite Punkt ist der Anwendungsbereich. Die Verordnung schützt Verbraucher — also Menschen, die für private Zwecke beauftragen. Gegenüber Unternehmen, Hausverwaltungen, Wohnungsgesellschaften und Kommunen gilt sie nicht in gleicher Weise. Für einen Galabau-Betrieb ist das keine akademische Unterscheidung, sondern der Kern des Problems: Dieselbe Website spricht den Hausbesitzer mit dem Reihenhausgarten und die Verwaltung mit vierzig Objekten an. Sobald Privatkunden angesprochen werden — und das ist bei einer offen zugänglichen Website die Regel —, gelten die strengeren Anforderungen.

Neben der Preisangabenverordnung steht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Es greift unabhängig davon, ob Preise im Spiel sind, und es betrifft alle Aussagen über den eigenen Betrieb, die eigenen Leistungen und die anderer. Beide Regelwerke werden in der Praxis nicht von Behörden durchgesetzt, sondern von Mitbewerbern und Verbänden — durch eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung, Kostennote und kurzer Frist. Genau deshalb lohnt der halbe Nachmittag, den ein Durchgang durch die eigenen Texte kostet.

Anwendungsbereich

Die Preisangabenverordnung wirkt gegenüber Verbrauchern. Reine Angebote an Unternehmen, Verwaltungen und Kommunen fallen nicht in gleicher Weise darunter.

Gesamtpreis

Genannt wird der Preis, der am Ende zu zahlen ist — einschließlich Umsatzsteuer und aller Bestandteile, die bei der Leistung zwingend anfallen.

Bezugsgröße

Bei Leistungen muss erkennbar sein, worauf sich der Preis bezieht: je Quadratmeter, je laufendem Meter, je Stunde, je Einsatz oder je Objekt.

Preisermäßigung

Wird ein Preis als reduziert dargestellt, ist der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage anzugeben. Das gilt für befristete Aktionen ebenso wie für Streichpreise.

Irreführung

Unzulässig ist jede Angabe, die einen falschen Eindruck erzeugt — auch durch Weglassen wesentlicher Informationen, nicht nur durch eine falsche Zahl.

Mitbewerber

Vergleiche sind erlaubt, wenn sie objektiv, nachprüfbar und auf gleichartige Leistungen bezogen sind. Herabsetzung und unbelegte Behauptungen sind es nicht.

Netto oder brutto: die Frage entscheidet der Empfängerkreis

Der häufigste Fehler auf Handwerkerseiten ist der Nettopreis ohne Kennzeichnung. Ein Stundensatz von 62 Euro klingt zunächst nach 62 Euro; wenn im Angebot dann 73,78 Euro stehen, entsteht ein Gespräch, das niemand führen möchte. Gegenüber Verbrauchern ist der Bruttopreis anzugeben, also der Betrag einschließlich Umsatzsteuer. Der Regelsteuersatz liegt bei 19 Prozent (UStG); für einzelne Lieferungen, etwa von Pflanzgut, kann eine andere Einordnung in Betracht kommen, was eine steuerliche und keine werberechtliche Frage ist und in die Zuständigkeit der Steuerberatung gehört.

Gegenüber gewerblichen Auftraggebern ist der Nettopreis üblich und zulässig — er ist dort auch die aussagekräftigere Größe, weil die Umsatzsteuer als durchlaufender Posten behandelt wird. Auf einer Website, die beide Gruppen erreicht, führt daran nur eine saubere Trennung vorbei. Zwei Wege haben sich bewährt: entweder eine durchgehend brutto geführte Preisdarstellung mit dem Nettowert in Klammern, oder getrennte Bereiche mit eindeutiger Überschrift, etwa eine Seite für Privatgärten und eine für Objektbetreuung. Wer die zweite Variante wählt, sollte den Hinweis auf den Empfängerkreis über den Preis setzen und nicht in eine Fußnote.

Ein Sonderfall betrifft Betriebe, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen. Sie weisen keine Umsatzsteuer aus, und der genannte Preis ist damit zugleich der Endpreis. Ein Zusatz wie zuzüglich Mehrwertsteuer wäre hier schlicht falsch. Sinnvoll ist stattdessen ein kurzer Hinweis, dass nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird — das erklärt die Rechnung, bevor jemand nachfragt. Wie diese Angaben auf einer Preisseite ohne Zahlenfriedhof untergebracht werden, ist eine Gestaltungsfrage; wir beschreiben sie auf der Seite zu unseren Preisen an unserem eigenen Beispiel.

Der Nettopreis ohne Hinweis ist der Klassiker

Wenn auf der Website eine Zahl steht, die für Privatkunden nicht der zu zahlende Betrag ist, muss der Zusatz unmittelbar daneben stehen — nicht am Seitenende und nicht im Impressum. Ein hinreichend deutlicher Hinweis lautet: Alle Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, zuzüglich Anfahrt außerhalb des genannten Radius.

Der Gesamtpreis: was hineingehört und was daneben stehen darf

Der Gesamtpreis ist der Betrag, den ein Kunde für die beschriebene Leistung tatsächlich aufwenden muss. Die Leitfrage lautet deshalb nicht, was Sie gern separat abrechnen möchten, sondern was zwingend anfällt. Alles, was ohne Wahlmöglichkeit dazukommt, gehört in den genannten Preis oder muss zumindest in derselben Angabe erscheinen. Alles, was der Kunde tatsächlich abwählen kann, darf daneben stehen und einzeln beziffert werden.

Im Galabau sind es meist dieselben vier Posten, die diese Grenze berühren. Die Anfahrtspauschale fällt bei jedem Einsatz an und ist damit kein wählbarer Zusatz — es sei denn, Sie definieren einen Radius, innerhalb dessen sie entfällt, und nennen ihn. Entsorgungskosten für Aushub, Grünschnitt oder Altbelag hängen von der Menge ab; hier hilft die Angabe des Abrechnungsmaßstabs, etwa je Kubikmeter nach Wiegeschein. Der Kleinmengen- oder Mindestauftragszuschlag ist für die Kalkulation existenziell und für den Kunden die häufigste Überraschung. Und schließlich die Zahlungsart: Kosten, die bei einer bestimmten Zahlungsweise anfallen, dürfen nicht erst im letzten Schritt sichtbar werden.

Für die Website heißt das: Ein Preis steht selten allein. Er braucht eine kurze Zeile darunter, die den Umfang benennt, und einen Verweis darauf, was zusätzlich anfallen kann. Das ist keine juristische Verrenkung, sondern gute Kommunikation — die meisten Rückfragen im Erstkontakt drehen sich genau um diese Posten. Wer sie in ein Anfrageformular übersetzt, das Fläche, Zufahrt und Entsorgungsbedarf gleich mit abfragt, spart sich die Klärung am Telefon und liefert zugleich die Grundlage für ein belastbares Angebot.

  • Umsatzsteuer: enthalten oder ausdrücklich nicht ausgewiesen nach § 19 UStG
  • Anfahrt: im Preis enthalten bis zu einem genannten Radius, darüber je Kilometer
  • Entsorgung: Abrechnungsmaßstab nennen — je Kubikmeter, je Tonne, nach Nachweis
  • Mindestauftragswert oder Kleinmengenzuschlag: Betrag und Schwelle benennen
  • Material: enthalten, nach Aufmaß oder nach Wahl des Kunden — eindeutig zuordnen
  • Stand der Preise: Datum angeben und den Vorrang des schriftlichen Angebots klarstellen

Ab-Preise: erlaubt, aber an Bedingungen geknüpft

Der Ab-Preis ist im Galabau die naheliegende Lösung, weil kaum zwei Vorhaben gleich sind. Er ist auch zulässig — solange zwei Bedingungen erfüllt sind. Erstens muss der genannte Betrag für eine tatsächlich angebotene Leistung erreichbar sein. Ein Einstiegspreis, den in drei Jahren kein Auftrag erreicht hat, ist ein Lockangebot und damit angreifbar. Zweitens muss erkennbar sein, worauf sich der Preis bezieht. Ab 4.900 Euro für eine Terrasse sagt nichts, solange nicht dabeisteht, welche Fläche, welcher Belag und welcher Unterbau gemeint sind.

Die Bezugsgröße ist bei Leistungen der entscheidende Punkt. Je Quadratmeter, je laufendem Meter, je Stunde, je Einsatz oder je Objekt und Jahr — jede dieser Größen führt zu einer anderen Erwartung. Ein Heckenschnitt zu einem Preis je laufendem Meter braucht zusätzlich die Höhenangabe, weil sich der Aufwand ab Arbeitshöhen mit Leiter oder Hebebühne sprunghaft ändert. Eine Rasenpflege je Quadratmeter braucht die Mindestfläche, sonst ist die Angabe für den Reihenhausgarten mit achtzig Quadratmetern schlicht nicht anwendbar.

Am belastbarsten wird ein Ab-Preis, wenn ein Rechenbeispiel danebensteht. Ein konkretes Vorhaben mit Fläche, Aufbau und Endsumme macht die Größenordnung greifbar, ohne dass Sie sich auf einen Festpreis festlegen. Es hat noch einen zweiten Effekt: Anfragen, die von vornherein in einer anderen Liga spielen, kommen gar nicht erst herein. Die Wirkung solcher Beispiele auf die Zusammensetzung der Anfragen ist nach unserer Erfahrung deutlicher als die jedes zusätzlichen Textbausteins (Projekterfahrung).

Angabe auf der WebsiteTrägt die Angabe?Was fehlt oder zu ergänzen ist
Rasenpflege ab 0,45 Euro je QuadratmeterJa, wenn dieser Satz vergeben wirdMindestfläche, Schnitthäufigkeit, Anfahrt
Terrasse ab 4.900 EuroNur mit BezugsgrößeFläche, Belag und Unterbau des Beispiels
Pflege ab 39 Euro im MonatMissverständlichLaufzeit, Leistungsumfang, Umsatzsteuer
Günstigste Preise der Regionnicht enthalten Pauschale Spitzenstellung, nicht nachprüfbar
Anfahrt ohne BerechnungJa, wenn zutreffendRadius nennen, ab dem Kosten entstehen
Preise auf Anfrageenthalten Keine Angabe, also keine Pflicht ausgelöst

Streichpreise, Winteraktionen und der Blick auf 30 Tage

Saisonale Aktionen sind im Galabau naheliegend: Wer im Februar bucht, entlastet die Auftragsplanung, und ein Nachlass ist dafür ein faires Mittel. Seit der Neufassung der Preisangabenverordnung gilt für angekündigte Preisermäßigungen allerdings eine zusätzliche Anforderung. Wer einen Preis als reduziert darstellt, muss den niedrigsten Gesamtpreis angeben, der in den letzten 30 Tagen (PAngV) vor der Ermäßigung angewendet wurde. Der Sinn dahinter ist, den kurzfristig heraufgesetzten Ausgangspreis unattraktiv zu machen.

Für Handwerksbetriebe wirkt das zunächst fremd, weil Bauleistungen keine Regalware sind. Praktisch trifft es aber jeden, der auf der Website mit durchgestrichenen Beträgen, mit einem Prozentsatz oder mit einer Formulierung wie statt 1.200 Euro arbeitet. Sobald ein Bezugspreis behauptet wird, muss er belegbar sein. Am einfachsten fährt, wer die Aktion anders formuliert: nicht als Nachlass auf einen früheren Preis, sondern als eigenständiges Angebot mit klarem Umfang und klarem Zeitfenster — etwa ein Winterpreis für die Beauftragung bis Ende Februar, ausgeführt im Frühjahr.

Dieselbe Logik gilt für Prozentangaben ohne Bezug. Fünfzehn Prozent Rabatt ist keine Preisangabe, sondern eine Behauptung über eine Differenz. Ohne den Ausgangswert kann niemand nachvollziehen, was er spart, und ohne Beleg ist die Aussage im Streitfall nicht zu halten. Wenn Sie mit der Auslastung außerhalb der Hauptsaison arbeiten möchten, ist eine Darstellung über saisonale Steuerung der Anfragen meist wirkungsvoller als ein Rabattbanner — und sie ist deutlich einfacher sauber zu halten.

Ein eigenständiges Angebot ist einfacher als ein Nachlass

Wer ein Winterpaket mit festem Umfang und festem Preis beschreibt, muss keinen früheren Preis belegen. Wer denselben Vorgang als Rabatt darstellt, muss den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage kennen und nennen können. Dieselbe wirtschaftliche Wirkung, deutlich weniger Nachweispflicht.

Wann eine Angabe als irreführend gilt

Irreführend ist eine Angabe nicht erst dann, wenn sie falsch ist. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb genügt es, dass sie einen unzutreffenden Eindruck erzeugt — und dieser Eindruck bemisst sich danach, wie ein durchschnittlicher Leser die Aussage versteht, nicht danach, wie sie gemeint war. Deshalb ist der Satz wir arbeiten seit 1985 in der Region problematisch, wenn der Betrieb 2019 gegründet wurde und lediglich die Berufserfahrung des Inhabers so weit zurückreicht. Die Aussage ist im Kern wahr und im Eindruck falsch.

Der zweite Zugriff ist die Irreführung durch Unterlassen: Wesentliche Informationen dürfen nicht fehlen, wenn sie für die geschäftliche Entscheidung erheblich sind. Bei Preisen betrifft das genau die Nebenkosten aus dem vorigen Abschnitt. Bei Leistungen betrifft es Einschränkungen, die erst nach der Beauftragung sichtbar würden — ein Pflegevertrag, der nur zwölf Einsätze umfasst, ein Winterdienst, der nur werktags fährt, eine Baumkontrolle, die keine Kletterarbeiten einschließt. Der Hinweis darauf gehört an den Preis, nicht in die Auftragsbestätigung.

Ein dritter Bereich betrifft Qualifikationen und Nachweise. Angaben wie Meisterbetrieb, zertifiziert oder geprüft sind zulässig, wenn sie zutreffen und wenn erkennbar ist, worauf sie sich beziehen. Der Garten- und Landschaftsbau ist ein zulassungsfreies Handwerk (HwO); ein Meistertitel ist deshalb ein echtes Unterscheidungsmerkmal, aber eben nur, wenn er vorliegt. Dasselbe gilt für Angaben zur Betriebsgröße, zur Anzahl ausgeführter Projekte und für Bewertungen: Wer Kundenbewertungen anzeigt, muss darüber informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass sie von tatsächlichen Auftraggebern stammen (UWG). Wie das praktisch aussieht, beschreiben wir unter Bewertungen im Galabau.

Die entscheidende Prüffrage ist nicht, ob eine Aussage stimmt, sondern welchen Eindruck sie bei jemandem hinterlässt, der den Betrieb noch nicht kennt.

Leitgedanke aus der Arbeit an Handwerkerseiten

Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Es gibt eine Kategorie von Aussagen, die zwar wahr sind, aber trotzdem nicht als Werbeargument taugen: die Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Gemeint ist die Darstellung eines Rechts oder einer Eigenschaft, die ohnehin besteht, als besondere Leistung des Anbieters. Der Anhang zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb führt diesen Fall ausdrücklich als unzulässig auf (UWG). Der Grund ist einleuchtend: Wer eine gesetzliche Pflicht als Zugabe verkauft, erweckt den Eindruck, andere Anbieter böten sie nicht.

Im Handwerk wiederholen sich dieselben Formulierungen. Die Gewährleistung ist der Spitzenreiter — sie ist gesetzlich geregelt, und ihre Dauer richtet sich nach der Art des Werks; für Arbeiten an einem Bauwerk gilt eine längere Frist als für sonstige Werkleistungen (BGB). Ein Aushang wir geben fünf Jahre Gewährleistung ist deshalb je nach Einordnung nur die Wiedergabe der Gesetzeslage. Ähnlich liegt es beim kostenlosen Kostenvoranschlag: Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten (BGB), sodass die Ankündigung, ihn nicht zu berechnen, nichts Besonderes beschreibt. Auch das Widerrufsrecht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ist eine gesetzliche Selbstverständlichkeit und kein Serviceversprechen.

Die gute Nachricht: Es gibt reichlich Aussagen, die keine Selbstverständlichkeit sind und trotzdem überzeugen. Eine Betriebshaftpflicht ist für den Galabau nicht gesetzlich vorgeschrieben, ihre Existenz und ihre Deckungssumme sind also nennbar. Eine über die gesetzliche Frist hinausgehende Zusage ist ein echtes Argument, wenn sie mit Umfang und Bedingung beschrieben wird. Eine Anwuchszusage für Gehölze mit definierten Pflegeauflagen ebenso. Und schließlich alles, was den Ablauf betrifft: fester Ansprechpartner, Aufmaßtermin binnen einer bestimmten Frist, Baustellenreinigung, Fotodokumentation des Unterbaus. Solche Punkte sind konkret, prüfbar und unterscheiden tatsächlich.

  • Selbstverständlich und deshalb kein Argument: gesetzliche Gewährleistung, unentgeltlicher Kostenanschlag, Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften, ordnungsgemäße Rechnung
  • Nennbar, weil freiwillig: Betriebshaftpflicht mit Deckungssumme, Zusagen über die gesetzliche Frist hinaus, Anwuchszusage für Gehölze mit definierten Pflegeauflagen
  • Nennbar, weil nachprüfbar: Meistertitel, Fachkraft für Baumkontrolle, Zertifizierungen mit Aussteller und Gültigkeit, Mitgliedschaften mit Nachweis
  • Nennbar, weil beobachtbar: fester Ansprechpartner, Aufmaß innerhalb einer genannten Frist, Fotodokumentation des Unterbaus, Baustellenreinigung nach Abschluss
  • Heikel ohne Beleg: Angaben zur Zahl ausgeführter Projekte, zur Betriebszugehörigkeit, zu Auszeichnungen und zur Herkunft von Bewertungen

Was Sie über Wettbewerber nicht sagen dürfen

Vergleichende Werbung ist in Deutschland erlaubt, aber an Bedingungen geknüpft. Ein Vergleich muss sich auf Leistungen beziehen, die demselben Bedarf dienen, er muss objektive, wesentliche und nachprüfbare Eigenschaften betreffen, und er darf den Mitbewerber weder herabsetzen noch dessen Ruf ausnutzen (UWG). Ein Vergleich der eigenen Aufbaustärke im Pflasterbau mit einer konkret benannten Alternative wäre also im Grundsatz möglich — praktisch scheitert er meist daran, dass die Vergleichsgrundlage nicht sauber herzustellen ist.

Deutlich klarer sind die Verbote. Herabsetzende Äußerungen über einen Mitbewerber sind unzulässig, und dazu zählt bereits die abwertende Anspielung. Tatsachenbehauptungen über den Betrieb, die Waren oder die Leistungen eines anderen, die geeignet sind, dessen Geschäft zu schädigen, sind unzulässig, wenn sie sich nicht als wahr erweisen lassen — die Beweislast liegt bei demjenigen, der sie aufstellt. Praktisch heißt das: Der Satz über den Mitbewerber, den man am Küchentisch beim Kunden sagt, gehört nicht auf die Website.

Besonders unterschätzt wird die pauschale Branchenkritik. Formulierungen wie viele Betriebe sparen am Unterbau, andere lassen die Baustelle unaufgeräumt zurück oder bei den meisten warten Sie drei Wochen auf ein Angebot wirken auf den ersten Blick harmlos, weil kein Name fällt. Sie sind trotzdem heikel, sobald der Kreis der Betroffenen im lokalen Markt überschaubar ist — in einem Landkreis mit einer zweistelligen Zahl von Galabau-Betrieben ist er das. Der wirksamere Weg ist ohnehin der positive: Beschreiben Sie Ihren eigenen Unterbau, Ihre eigene Reaktionszeit, Ihre eigene Abnahme. Das überzeugt mehr und ist nicht angreifbar. Für die Gestaltung solcher Passagen gibt die Seite zur Galabau-Website den Rahmen vor.

Drei Sätze, die auf keine Handwerkerseite gehören

Erstens: der Vergleich mit den Preisen anderer, ohne dass diese Preise nachprüfbar wären. Zweitens: die Behauptung, andere Betriebe arbeiteten nicht nach den anerkannten Regeln der Technik. Drittens: jede Behauptung einer Spitzenstellung im regionalen Markt, solange sie sich nicht mit belastbaren Zahlen belegen lässt.

Die Preisseite in einem Durchgang prüfen

Der Aufwand für eine vollständige Prüfung ist überschaubar, wenn man ihn strukturiert angeht. Nehmen Sie sich die Seiten vor, auf denen Zahlen stehen — in der Regel sind das die Preisseite, die Leistungsseiten je Gewerk, die Startseite und der Bereich mit Aktionen. Prüfen Sie jede Zahl gegen dieselben fünf Fragen, und notieren Sie die Stellen, an denen Sie zögern. Ein Winterabend genügt für einen mittelgroßen Auftritt.

Sinnvoll ist es, das Ergebnis in einem festen Textbaustein zusammenzuführen, der unter jeder Preisangabe steht und an einer Stelle gepflegt wird. So bleibt die Angabe konsistent, auch wenn später eine Leistung dazukommt. Der folgende Musterblock zeigt, wie das aussehen kann — die Beträge darin sind Platzhalter und keine Preisempfehlung.

Muster für einen Hinweisblock unter Preisangaben (Platzhalterbeträge)
Preisangaben auf dieser Seite

  Rasenpflege        ab 0,45 EUR je Quadratmeter und Schnitt, ab 150 qm
  Heckenschnitt      ab 6,50 EUR je laufendem Meter, bis 2,00 m Höhe
  Pflasterarbeiten   ab 95 EUR je Quadratmeter inklusive Unterbau
  Facharbeiterstunde 62 EUR

  Alle Beträge einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  Anfahrt bis 25 km enthalten, darüber 0,90 EUR je Kilometer.
  Entsorgung nach Nachweis. Mindestauftragswert 350 EUR.

  Stand: 01.03.2026. Verbindlich ist allein das schriftliche Angebot.

Ein letzter Punkt betrifft die Pflege. Preisangaben altern schneller als jeder andere Text auf einer Website, und ein Betrag von vorletzter Saison ist nicht nur unangenehm, sondern kann im Erstkontakt zu einer Erwartung führen, die Sie nicht halten wollen. Nehmen Sie die Preisprüfung deshalb in denselben Rhythmus wie die übrige Pflege der Seite — einmal im Jahr, am besten vor dem Frühjahr. Wir sehen in Projekten regelmäßig, dass die inhaltliche Substanz der Betriebe deutlich besser ist als ihre Darstellung: Ein Betrieb wie Viktor Waldbauer Garten- und Landschaftsbau aus Nordstemmen arbeitet von Sandplatten über Terrassen und Zisternen bis zu kompletten Gartenanlagen, und genau diese Bandbreite muss eine Preisdarstellung abbilden können, ohne unvollständig zu werden.

Dieser Artikel basiert auf Daten aus: Preisangabenverordnung (PAngV), Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einschließlich des Anhangs zu § 3 Absatz 3, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB, insbesondere zum Werkvertragsrecht und zum Kostenanschlag), Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie Handwerksordnung (HwO). Mit (Projekterfahrung) gekennzeichnete Angaben stammen aus eigenen Projekten mit Garten- und Landschaftsbaubetrieben. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; Formulierungen im Einzelfall sollten anwaltlich geprüft werden.

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