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Recht und Pflichten

Steuerbonus nach § 35a EStG: was auf die Rechnung gehört

Privatkunden ziehen 20 Prozent der Arbeitskosten von der Einkommensteuer ab, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Ob das gelingt, entscheidet Ihre Rechnung.

17 Min. Lesezeit RechtAngebotPrivatkunden

Ein Privatkunde darf 20 Prozent (§ 35a Absatz 3 EStG) der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen unmittelbar von seiner Einkommensteuer abziehen, höchstens jedoch 1.200 Euro (§ 35a Absatz 3 EStG) im Jahr. Ob er das kann, entscheidet nicht sein Steuerberater, sondern Ihre Rechnung. Der Abzug gilt ausdrücklich nur für Arbeitskosten (§ 35a Absatz 5 EStG), und der Anteil muss sich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermitteln lassen (BMF-Schreiben, Rdnr. 40). Wer Arbeitszeit, Maschineneinsatz, Anfahrt und Material in einer Summe ausweist, nimmt dem Kunden einen dreistelligen Betrag und sich selbst ein Verkaufsargument, das nichts kostet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Handwerkerleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch um 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Absatz 3 EStG). Der Abzug gilt nur für Arbeitskosten (§ 35a Absatz 5 EStG).
  • Arbeitskosten sind auch die in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten; Materialkosten bleiben mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln außer Ansatz (BMF-Schreiben, Rdnr. 39).
  • Eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages durch den Rechnungsaussteller ist zulässig, eine Schätzung durch den Steuerpflichtigen dagegen nicht (BMF-Schreiben, Rdnr. 40). Die Trennung ist damit Ihre Aufgabe.
  • Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses können als Handwerkerleistung begünstigt sein, unabhängig davon, ob der Garten neu angelegt oder umgestaltet wird (BFH VI R 61/10).
  • Rechnung und Zahlung auf das Konto des Erbringers sind Bedingung (§ 35a Absatz 5 EStG); Barzahlungen, Baranzahlungen und Barteilzahlungen können nicht anerkannt werden (BMF-Schreiben, Rdnr. 50).
  • Bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück besteht gegenüber Privatkunden eine Rechnungspflicht innerhalb von sechs Monaten (§ 14 Absatz 2 UStG).

Warum die Rechnung eine Verkaufsfrage ist

Zwischen Ortstermin und Auftrag steht bei Privatkunden regelmäßig eine Rechnung, die selten laut ausgesprochen wird: Was bleibt am Ende hängen? Der Steuerbonus nach § 35a EStG verschiebt diese Rechnung spürbar, weil er nicht die Bemessungsgrundlage schmälert, sondern die tarifliche Einkommensteuer direkt ermäßigt. Für Handwerkerleistungen sind das 20 Prozent (§ 35a Absatz 3 EStG) der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro (§ 35a Absatz 3 EStG) im Jahr. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen, zu denen die laufende Gartenpflege gehört, sind es 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro (§ 35a Absatz 2 EStG). Das ist kein Nachlass, den Sie geben. Es ist ein Betrag, den der Kunde vom Finanzamt zurückbekommt, sofern Ihre Rechnung ihn dazu in die Lage versetzt.

Die Bedingung steht nicht im Kleingedruckten, sondern im Gesetzestext selbst: Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer gilt nur für Arbeitskosten (§ 35a Absatz 5 EStG). Das Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung wird deutlicher und verlangt, dass der Anteil der Arbeitskosten grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden kann; eine Schätzung des Anteils durch den Steuerpflichtigen ist nicht zulässig (BMF-Schreiben, Rdnr. 40). Damit liegt die Entscheidung, ob ein Kunde mehrere hundert Euro zurückerhält oder nichts, bei dem, der die Rechnung schreibt. Ein Kunde, der im Frühjahr des Folgejahres feststellt, dass sein Finanzamt die Position nicht anerkennt, führt dieses Gespräch mit Ihnen, nicht mit dem Amt.

Der zweite Effekt liegt vor dem Auftrag. Wer die Aufteilung schon im Angebot zeigt, senkt den Preis in der Wahrnehmung, ohne den Preis zu senken. Bei einer Pflasterfläche mit 4.080 Euro Arbeitskosten netto, mit 19 Prozent Umsatzsteuer also 4.855,20 Euro brutto, sind das rechnerisch 971,04 Euro, die im Folgejahr zurückfließen. Das ist derselbe Hebel, den ein Angebot mit erklärten Positionen ohnehin verfolgt, nur mit einer Zahl, die nicht von Ihnen stammt, sondern aus dem Einkommensteuergesetz. Wer daneben Preisspannen auf der Website nennt, bekommt eine zweite Kennzahl, die Anfragen vorqualifiziert.

Der Bonus ist kein Rabatt

Sie geben nichts ab. Sie sortieren nur, was Sie ohnehin kalkuliert haben, in zwei Blöcke. Deshalb gehört der Hinweis auf § 35a EStG in das Angebot und auf die Leistungsseite, nicht in ein Nachlassgespräch. Formulieren Sie ihn als Hinweis, nicht als Zusage: Über die steuerliche Anerkennung entscheidet das Finanzamt des Kunden.

Was § 35a EStG tatsächlich begünstigt

Das Gesetz kennt drei Fördertatbestände mit drei verschiedenen Höchstbeträgen, und sie schließen einander aus. Für den Garten- und Landschaftsbau sind zwei davon einschlägig: haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Der Unterschied ist keine Formsache, denn zwischen 4.000 Euro und 1.200 Euro Höchstbetrag liegt mehr als der Faktor drei. Welcher Tatbestand greift, hängt an der Art der Arbeit, nicht an der Rechtsform Ihres Betriebs: Das beauftragte Unternehmen muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein (BMF-Schreiben, Rdnr. 22).

Die Abgrenzung folgt der Nähe zur Haushaltsführung. Gartenpflegearbeiten wie Rasenmähen und Heckenschneiden sind haushaltsnahe Dienstleistungen, einschließlich der Grünschnittentsorgung als Nebenleistung (BMF-Schreiben, Anlage 1). Gartengestaltung und Pflasterarbeiten sind dagegen Handwerkerleistungen (BMF-Schreiben, Anlage 1). Der Bundesfinanzhof hat die Linie 2011 gezogen: Erd- und Pflanzarbeiten gehen über die übliche hauswirtschaftlich geprägte Pflege des Gartens hinaus und sind deshalb keine haushaltsnahe Dienstleistung, wohl aber eine begünstigte Handwerkerleistung (BFH VI R 61/10).

  • Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Minijob-Rahmen: 20 Prozent, höchstens 510 Euro (§ 35a Absatz 1 EStG). Für beauftragte Betriebe ohne Bedeutung.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro (§ 35a Absatz 2 EStG). Hier landet die wiederkehrende Grün- und Gartenpflege.
  • Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen: 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro (§ 35a Absatz 3 EStG). Hier landen Pflaster-, Erd-, Pflanz- und Zaunarbeiten im Bestand.

Für die Praxis heißt das: Ein Betrieb, der beides anbietet, hat zwei Töpfe für denselben Kunden. Der Pflegevertrag läuft gegen den 4.000-Euro-Topf, die Terrassensanierung gegen den 1.200-Euro-Topf. Wer Pflegeverträge als eigene Leistung führt, sollte das auf der Rechnung sichtbar trennen, sonst rutschen wiederkehrende Positionen in den kleineren Topf. Die Zuordnung nehmen Sie vor, indem Sie die Leistungsart benennen, nicht indem Sie den Paragrafen zitieren.

Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.

§ 35a Absatz 5 Satz 2 EStG

Arbeitskosten, Maschinen, Fahrt, Material: die Trennlinie

Der häufigste Fehler auf Galabau-Rechnungen ist die Sammelposition. Eine Zeile mit dem Text Pflasterarbeiten laut Angebot und einem Gesamtbetrag ist kaufmännisch korrekt und steuerlich wertlos, weil sich aus ihr kein Arbeitskostenanteil ermitteln lässt. Der zweithäufigste Fehler ist die zu enge Auslegung des Begriffs Arbeitskosten. Viele Betriebe zählen nur Stundenlöhne dazu und lassen Maschinen und Anfahrt unter den Tisch fallen, obwohl beides begünstigt ist.

Das Anwendungsschreiben zählt die Bestandteile ausdrücklich auf: Arbeitskosten sind die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der Handwerkerleistung einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten (BMF-Schreiben, Rdnr. 39). Materialkosten und sonstige gelieferte Waren bleiben mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln außer Ansatz (BMF-Schreiben, Rdnr. 39). Der Rüttelplatteneinsatz, die Anfahrt des Kippers und der Betriebsstoff gehören damit in den begünstigten Block, die Pflastersteine nicht. Wer Bodenaushub und Entsorgung sauber im Angebot führt, hat die Positionen bereits getrennt und muss sie nur noch übernehmen.

Position auf der RechnungZählt alsNach § 35a begünstigt
Arbeitszeit der Kolonne im HaushaltArbeitskostenja (BMF-Schreiben, Rdnr. 39)
Maschineneinsatz, in Rechnung gestelltArbeitskostenja (BMF-Schreiben, Rdnr. 39)
An- und Abfahrt zur BaustelleArbeitskostenja (BMF-Schreiben, Rdnr. 39)
Verbrauchsmittel wie Schmier- und ReinigungsmittelArbeitskostenja, vom Materialabzug ausgenommen (BMF-Schreiben, Rdnr. 39)
Pflastersteine, Substrat, Pflanzen, ZaunelementeMaterialkostennein (BMF-Schreiben, Rdnr. 39)
Arbeiten außerhalb des Haushalts, etwa VorfertigungArbeitskostennein, in der Rechnung zu kennzeichnen (BMF-Schreiben, Rdnr. 39)
Planungsleistung eines Architekteneigene Leistungnein (BMF-Schreiben, Anlage 1)
Erschließungs- und Straßenausbaubeitragöffentliche Abgabenein (BMF-Schreiben, Anlage 1)

Zwei Wege führen zur zulässigen Trennung. Der saubere Weg ist die Einzelaufstellung: Jede Position steht mit eigener Zeile in der Rechnung, Arbeitskosten und Materialkosten werden getrennt summiert. Der pragmatische Weg ist der prozentuale Ausweis, denn eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig (BMF-Schreiben, Rdnr. 40). Was nicht funktioniert: die Trennung dem Kunden überlassen. Eine Schätzung des Anteils der Arbeitskosten durch den Steuerpflichtigen ist nicht zulässig (BMF-Schreiben, Rdnr. 40).

Eine Sorge weniger im Rechnungsprogramm

Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich (BMF-Schreiben, Rdnr. 40). Sie müssen also keine zweite Steuerzeile bauen, sondern nur die Nettobeträge sortieren.

Neubau oder Bestand: wo der Bonus endet

Die härteste Grenze verläuft nicht zwischen Arbeit und Material, sondern zwischen Bestand und Neubau. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt; als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen (BMF-Schreiben, Rdnr. 21). Für den Galabau ist das der Unterschied zwischen der Außenanlage, die zum Rohbau gehört, und der Außenanlage, die drei Jahre später entsteht.

Die Anlage zum Anwendungsschreiben führt Gartengestaltung mit begünstigten Arbeitskosten, nimmt aber die Kosten der erstmaligen Anlage im Rahmen einer Neubaumaßnahme sowie die Materialkosten ausdrücklich aus (BMF-Schreiben, Anlage 1). Entscheidend ist der Zeitpunkt der Fertigstellung des Hauses, nicht die Frage, ob der Garten vorher schon einmal bepflanzt war. Genau hier hat der Bundesfinanzhof Betrieben Luft verschafft: Für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses ist es ohne Belang, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird (BFH VI R 61/10).

Zweite Grenze: der Ort. Begünstigt sind nur Arbeitskosten für Leistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden sind, und Arbeitskosten für Leistungen außerhalb des Haushalts sind in der Rechnung entsprechend zu kennzeichnen (BMF-Schreiben, Rdnr. 39). Pflasterarbeiten sind innerhalb des Haushalts begünstigt, alle Maßnahmen außerhalb des Haushalts nicht (BMF-Schreiben, Anlage 1). Für einen Betrieb, der Pflasterarbeiten als Leistung erklärt, heißt das: Der Zuschnitt in der eigenen Halle gehört in eine eigene Zeile. Dritte Grenze: öffentliche Förderung. Für Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden, gilt die Ermäßigung nicht (§ 35a Absatz 3 EStG).

Grabpflege ist ausgenommen

Grabpflege ist in der Anlage zum Anwendungsschreiben als nicht begünstigt geführt (BMF-Schreiben, Anlage 1), weil der Friedhof nicht zum Haushalt gehört. Wer Grabpflege sensibel anbietet, sollte den Steuerhinweis dort weglassen, statt eine Erwartung zu wecken, die das Finanzamt später zurückweist.

Rechnung, Zahlung, Zeitpunkt: die drei formalen Bedingungen

Selbst eine sauber aufgeteilte Rechnung trägt nicht, wenn die Form nicht stimmt. Das Gesetz nennt zwei Voraussetzungen in einem Satz, und das Anwendungsschreiben ergänzt die Zahlungsarten. Die dritte Bedingung ist der Zeitpunkt, und sie steht an einer Stelle, die man beim Lesen von § 35a EStG leicht übersieht: im allgemeinen Teil des Einkommensteuergesetzes.

  • Rechnung liegt vor. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat (§ 35a Absatz 5 EStG). Der Kunde muss sie dem Finanzamt nicht beilegen, aber auf Verlangen vorlegen können (BMF-Schreiben, Rdnr. 49).
  • Zahlung geht auf das Konto. Die Zahlung muss auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein (§ 35a Absatz 5 EStG). Überweisung, Dauerauftrag, Lastschrift und Kartenzahlung werden anerkannt, Barzahlungen, Baranzahlungen und Barteilzahlungen dagegen nicht (BMF-Schreiben, Rdnr. 50).
  • Zahlungsjahr entscheidet. Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 Absatz 2 EStG). Nicht das Rechnungsdatum zählt, sondern der Abfluss beim Kunden.

Aus dem Abflussprinzip folgt ein Beratungsgespräch, das sich lohnt. Wer im November eine Terrasse baut und die Schlussrechnung erst im Januar bezahlt, verschiebt den gesamten Bonus in das Folgejahr. Wer den Deckel von 1.200 Euro im laufenden Jahr bereits durch eine Heizungsreparatur ausgeschöpft hat, gewinnt durch das Verschieben. Abschlagszahlungen können nur berücksichtigt werden, wenn dafür eine entsprechende Aufteilung vorgenommen worden ist und eine Rechnung vorliegt, welche die Voraussetzungen erfüllt (BMF-Schreiben, Rdnr. 40). Eine Abschlagsrechnung ohne Arbeitskostenausweis ist steuerlich also eine verlorene Zahlung.

Unabhängig von § 35a EStG gilt für Leistungen an einem Grundstück eine eigene Rechnungspflicht: Für eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Privatkunden ist die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung auszustellen (§ 14 Absatz 2 UStG). Der Privatkunde hat die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufzubewahren (§ 14b Absatz 1 UStG), und auf diese Aufbewahrungspflicht ist in der Rechnung hinzuweisen (§ 14 Absatz 4 UStG). Wer die Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu fünftausend Euro betragen (§ 26a Absatz 3 UStG).

Deckel und Reihenfolge: was im Jahr ankommt

Der Höchstbetrag ist eine Jahresgrenze pro Haushalt, keine Grenze pro Auftrag. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen (§ 35a Absatz 5 EStG). Für den Betrieb heißt das: Der Deckel ist eine geteilte Ressource, und Ihr Auftrag konkurriert mit dem Schornsteinfeger, der Heizungswartung und dem Malerbetrieb. Wer das im Gespräch offen benennt, wirkt sachkundig, statt eine Zahl zu versprechen, die schon vergeben ist.

Rechnen Sie an einem Beispiel vor, statt zu abstrahieren. Eine Terrassensanierung mit 4.080 Euro Arbeitskosten netto und 2.610 Euro Material ergibt auf die Bruttoarbeitskosten von 4.855,20 Euro eine Ermäßigung von 971,04 Euro und bleibt damit unter dem Deckel. Ein Kunde, der zusätzlich einen Pflegevertrag über 1.200 Euro im Jahr laufen hat, nutzt dafür den anderen Topf mit dem Höchstbetrag von 4.000 Euro (§ 35a Absatz 2 EStG), weil Gartenpflege eine haushaltsnahe Dienstleistung ist (BMF-Schreiben, Anlage 1). Erfahrungsgemäß ist genau diese Doppelung das Argument, das aus einem einmaligen Auftrag eine Vertragsbeziehung macht.

rechnung-arbeitskosten.txt
Rechnung 2026-0418        Leistungsort: Haushalt des Auftraggebers

Pos.  Leistung                                   Netto        Art
1     Arbeitszeit Pflasterarbeiten, 96 h      3.480,00 EUR  Arbeitskosten
2     Maschineneinsatz Rüttelplatte, Bagger     420,00 EUR  Arbeitskosten
3     An- und Abfahrt, 6 Fahrten                180,00 EUR  Arbeitskosten
4     Pflastersteine, Splitt, Schotter        2.610,00 EUR  Material

      Summe Arbeitskosten (Pos. 1-3)          4.080,00 EUR
      Summe Materialkosten (Pos. 4)           2.610,00 EUR
      Nettosumme                              6.690,00 EUR
      Umsatzsteuer 19 %                       1.271,10 EUR
      Rechnungsbetrag                         7.961,10 EUR

Hinweis: In den Arbeitskosten sind Maschinen- und Fahrtkosten enthalten.
Alle Leistungen wurden im Haushalt des Auftraggebers erbracht.
Zahlung bitte ausschließlich per Überweisung auf das unten genannte Konto.
Bitte bewahren Sie diese Rechnung zwei Jahre auf (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG).

Der Block unter dem Strich ist der Teil, den die meisten Rechnungsprogramme nicht von allein liefern. Er kostet einmal wenige Minuten Einrichtung und spart danach jedes Rückfragegespräch. Drei Zeilen genügen: Summe Arbeitskosten, Hinweis auf Maschinen- und Fahrtkosten, Hinweis auf den Leistungsort. Der Satz zur Aufbewahrung erfüllt zugleich die Hinweispflicht aus dem Umsatzsteuerrecht (§ 14 Absatz 4 UStG).

Was das für Angebot und Website heißt

Der Steuerhinweis wirkt an drei Stellen unterschiedlich. Im Angebot ist er eine Rechengröße, auf der Leistungsseite ein Vertrauenssignal, im Anfrageformular ein Filter. Wer ihn nur an einer Stelle unterbringt, verschenkt die beiden anderen. Wichtig ist die Tonlage: Sie erklären eine gesetzliche Möglichkeit und weisen die Aufteilung aus, Sie sagen aber keine Erstattung zu. Über die Anerkennung entscheidet das Finanzamt des Kunden im Einzelfall.

Angebot: die zweite Zahl

Unter der Angebotssumme steht der voraussichtliche Arbeitskostenanteil brutto und daneben 20 Prozent davon als Hinweis (§ 35a Absatz 3 EStG). Der Kunde vergleicht danach nicht mehr nur Bruttosummen.

Leistungsseite: der Absatz, der bleibt

Ein kurzer Abschnitt erklärt, was Arbeitskosten sind, warum Material nicht zählt und dass die Zahlung unbar erfolgen muss. Das ist Inhalt, der ganzjährig Suchanfragen bedient.

Rechnung: die drei Zeilen

Summe Arbeitskosten, Hinweis auf Maschinen- und Fahrtkosten, Hinweis auf den Leistungsort. Damit erfüllt die Rechnung die Anforderung aus dem Anwendungsschreiben (BMF-Schreiben, Rdnr. 40).

Terminplanung: der Jahreswechsel

Ein Hinweisfeld im Anfrageformular fragt, ob der Kunde die Zahlung in diesem oder im nächsten Jahr leisten möchte. Das Zahlungsjahr entscheidet (§ 11 Absatz 2 EStG).

Auf der Website gehört der Hinweis nicht in eine eigene Unterseite, sondern in den Bestand. Ein Absatz auf der Seite zu Pflaster- und Wegebau, ein Absatz auf der Seite zur Gartengestaltung, ein FAQ-Eintrag. Für Betriebe, die ihre Leistungsseiten neu aufsetzen, ist das ein Baustein von wenigen hundert Zeichen, der in jede Leistungsseite passt. Wer dabei mit Zahlen wirbt, hält sich an die Regeln für Preisangaben und Werbung.

Formulierungen, die tragen

Der Unterschied zwischen einem tragfähigen und einem angreifbaren Hinweis liegt in vier Wörtern. Tragfähig ist: Wir weisen die Arbeitskosten in der Rechnung gesondert aus. Angreifbar ist: Sie sparen 1.200 Euro. Der erste Satz beschreibt Ihre Leistung, der zweite verspricht ein Ergebnis, über das Sie nicht entscheiden. Die folgende Reihenfolge hat sich in der Praxis bewährt, weil sie mit der eigenen Leistung beginnt und mit dem Vorbehalt endet.

Wir weisen Arbeitszeit, Maschineneinsatz und Anfahrt in der Rechnung getrennt vom Material aus. Damit beschreiben Sie, was Sie tun, nicht was das Finanzamt tut.

Was Sie diese Woche ändern können

Der Aufwand ist überschaubar und einmalig. Die Rechnungsvorlage bekommt zwei Summenzeilen und drei Hinweissätze, das Angebot eine Zeile, die Leistungsseite einen Absatz. Danach läuft die Aufteilung mit, ohne dass jemand daran denken muss. Wer bei der Gelegenheit ohnehin an den Vertragsunterlagen arbeitet, prüft gleich mit, ob die Belehrung zum Widerrufsrecht bei Privatkunden aktuell ist und ob Nachträge schriftlich freigegeben werden, bevor sie ausgeführt sind.

  • Rechnungsvorlage um die Zeilen Summe Arbeitskosten und Summe Materialkosten ergänzen und den Hinweis auf Maschinen- und Fahrtkosten aufnehmen (BMF-Schreiben, Rdnr. 39).
  • Positionen kennzeichnen, die außerhalb des Haushalts erbracht wurden, etwa Vorfertigung in der eigenen Halle (BMF-Schreiben, Rdnr. 39).
  • Abschlagsrechnungen mit derselben Aufteilung versehen, damit auch die Zwischenzahlungen zählen (BMF-Schreiben, Rdnr. 40).
  • Auf Barzahlung verzichten und den Hinweis auf die Kontozahlung in die Rechnung aufnehmen (§ 35a Absatz 5 EStG).
  • Den Aufbewahrungshinweis für Privatkunden in die Rechnungsfußzeile aufnehmen (§ 14 Absatz 4 UStG).
  • Je Leistungsseite einen kurzen Absatz zum Steuerbonus ergänzen und im Anfrageformular nach dem gewünschten Zahlungsjahr fragen. Anregungen dazu stehen auch im Beitrag zur Regenwasserversickerung und im Beitrag zur Planungspauschale statt Gratisentwurf.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Dieser Artikel stützt sich auf den Wortlaut von § 35a und § 11 des Einkommensteuergesetzes, auf § 14, § 14b und § 26a des Umsatzsteuergesetzes, auf das Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. November 2016 zu § 35a EStG in der Fassung des Schreibens vom 1. September 2021 einschließlich Anlage 1 sowie auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Juli 2011 (VI R 61/10). Die Beträge und Höchstbeträge sind dem Gesetzestext entnommen. Der Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

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