Kurz und einfach erklärt
Ein Luftbild zeigt einen Garten gut von oben. Vor dem Flug steht aber das Luftrecht.
Über einem Wohngrundstück braucht eine Drohne mit Kamera in der Regel die Zustimmung des Eigentümers. Das gilt auch für jeden Nachbarn, den Sie überfliegen.
Die Ausnahme für sehr leichte Drohnen hilft hier nicht. Sie gilt nur für Geräte ohne Kamera. Dazu kommen Anmeldung, Nachweis, Versicherung und der Blick auf die Karte der Flugzonen.
Legen Sie die Zustimmung mit Datum und Zweck ab. Der Beitrag ist keine Rechtsberatung.
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Ein Luftbild zeigt, was vom Boden aus verborgen bleibt: die Wegeführung, die Kanten der Beete, den Verband im Pflaster und wie die neue Anlage zum Haus steht. Für die Referenzgalerie ist das Motiv ein Gewinn, und eine kleine Kameradrohne ist schnell gekauft. Vor dem Start steht aber das Luftrecht. Über einem Wohngrundstück darf eine Drohne mit Kamera in aller Regel nur fliegen, wenn der betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat (§ 21h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO); ohne Zustimmung bleibt nur ein enger Ausnahmeweg in großer Flughöhe. Die Ausnahme für Geräte bis 0,25 Kilogramm greift nur, wenn sie weder Bild noch Ton aufzeichnen oder übertragen und keine fremden Funksignale mitschneiden können (§ 21h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO). Dazu kommen Registrierung, Kompetenznachweis, Haftpflichtversicherung und die geografischen Gebiete, in denen eigene Regeln gelten. Dieser Beitrag ordnet die Schritte in der Reihenfolge, in der sie vor einem Fototermin anfallen. Wem das fertige Bild gehört und wer darauf zu sehen sein darf, behandelt der Beitrag Bildrechte im Galabau; hier geht es um die Frage, ob die Drohne überhaupt starten darf. Der Text gibt den Wortlaut der Vorschriften wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.
Das Wichtigste in Kürze
- Über einem Wohngrundstück braucht eine Kameradrohne in aller Regel die ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten (§ 21h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO), und zwar für jedes überflogene Grundstück, auch beim Nachbarn.
- Die Ausnahme bis 0,25 Kilogramm gilt nur für Geräte, die weder Bild noch Ton aufzeichnen oder übertragen und keine fremden Funksignale mitschneiden können (§ 21h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO). Für Referenzfotos ist sie damit kein Weg.
- Registrieren muss sich beim Luftfahrt-Bundesamt, wer eine Drohne ab 250 g oder eine leichtere mit Kamera betreibt (Luftfahrt-Bundesamt). Die e-ID gehört sichtbar auf jedes Gerät.
- Ältere Drohnen ohne C-Klasse ab 250 g fliegen nur noch in A3 und halten dort 150 m Abstand zu Wohngebieten (Durchführungsverordnung (EU) 2019/947). Über dem Garten in der Siedlung scheiden sie in der offenen Kategorie aus.
- Am Vortag die Geozonen im Map Tool der dipul prüfen, Versicherungsbestätigung und Kompetenznachweis einpacken und die Zustimmung mit Datum und Zweck ablegen, bevor das Luftbild in die Galerie kommt.
Warum vor dem Luftbild die Rechtsfrage steht
Wer eine Drohne für einen Betrieb fliegt, steuert rechtlich ein Luftfahrzeug. Das Luftverkehrsgesetz zählt unbemannte Fluggeräte, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden, ausdrücklich zu den Luftfahrzeugen (§ 1 Abs. 2 LuftVG). Für den Galabau-Betrieb, der seine fertige Anlage für die Website fotografiert, ist das der Normalfall: Der Flug dient dem Geschäft, nicht dem Hobby. Damit gelten die Pflichten aus dem Luftverkehrsgesetz, allen voran die Haftpflichtversicherung, und die europäischen Regeln für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge aus der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947.
Das Luftrecht unterscheidet dabei nicht zwischen Kunde und Nachbar, sondern zwischen Grundstücken. Die Zustimmung, die § 21h LuftVO für den Überflug verlangt, bezieht sich auf das jeweilige Wohngrundstück. Der Kunde kann seine eigene Fläche freigeben, aber nicht den Garten nebenan. Genau dort entstehen die Konflikte: Eine Drohne, die für die Gesamtansicht ein paar Meter zurücksetzt, steht schnell über der Terrasse des Nachbarn, und wer dort gerade sitzt, fragt zu Recht, was die Kamera über seinem Kopf macht.
Getrennt davon steht die Frage, wem das fertige Bild gehört und ob Nachbarhäuser, Hausnummern oder Personen darauf zu sehen sein dürfen. Sie folgt dem Urheber- und dem Persönlichkeitsrecht, nicht dem Luftrecht. Ein Betrieb, der beides sauber halten will, braucht deshalb zwei Freigaben: eine für den Überflug vor dem Start und eine für die Veröffentlichung nach der Bildauswahl. Die erste regelt, ob die Drohne fliegen darf, die zweite, ob das Ergebnis online gehen darf.
Zwei Freigaben, zwei Zwecke
Welche Drohne in welcher Unterkategorie fliegt
Fotoflüge über Gärten finden in aller Regel in der Betriebskategorie „offen“ statt. Sie setzt unter anderem voraus, dass die Drohne eine höchstzulässige Startmasse von weniger als 25 kg hat (Durchführungsverordnung (EU) 2019/947), dass der Fernpilot sie in direkter Sichtweite hält und dass sie während des Flugs höchstens 120 m vom nächstgelegenen Punkt der Erdoberfläche entfernt bleibt (Durchführungsverordnung (EU) 2019/947). Innerhalb der offenen Kategorie entscheidet die Unterkategorie A1, A2 oder A3, wie nah die Drohne Menschen und Wohnbebauung kommen darf. Welche Unterkategorie gilt, hängt am Gerät: an der Klassenkennzeichnung C0 bis C4 und daran, wann es in Verkehr gebracht wurde.
| Unterkategorie | Typische Geräte | Nähe zu Menschen und Bebauung (Durchführungsverordnung (EU) 2019/947) | Nachweis des Fernpiloten (Luftfahrt-Bundesamt) |
|---|---|---|---|
| A1 | Klasse C0, Bestandsgeräte und Eigenbauten unter 250 g, Klasse C1 | C0 und Geräte unter 250 g dürfen unbeteiligte Personen überfliegen, aber keine Menschenansammlungen; mit C1 muss der Fernpilot nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen können, dass keine Unbeteiligten überflogen werden | für C0 und unter 250 g kein Kompetenznachweis vorgeschrieben, für C1 Kompetenznachweis A1/A3 |
| A2 | Klasse C2 | kein Überflug unbeteiligter Personen, mindestens 30 m Abstand, im Langsamflugmodus mindestens 5 m | Kompetenznachweis A1/A3 und Fernpiloten-Zeugnis A2 |
| A3 | Klassen C2 bis C4, Bestandsgeräte und Eigenbauten unter 25 kg | mindestens 150 m Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten | Kompetenznachweis A1/A3 |
Für Geräte ohne Klassenkennzeichnung gilt eine Übergangsregel, die viele Betriebe übersehen. Drohnen, die vor dem 1. Januar 2024 ohne C-Klasse in Verkehr gebracht wurden, dürfen in der offenen Kategorie weiterfliegen, aber nur eingeschränkt (Luftfahrt-Bundesamt). Unter 250 g einschließlich Nutzlast fliegen sie in A1 (Durchführungsverordnung (EU) 2019/947), schwerere nur noch in A3. Für eine ältere Drohne mit 250 g oder mehr heißt das: Sie muss mindestens 150 m Abstand zu Wohngebieten halten (Durchführungsverordnung (EU) 2019/947). Über einem Einfamilienhausgarten in der Siedlung ist sie damit in der offenen Kategorie nicht einsetzbar, auch wenn der Kunde zustimmt.
Für den Fototermin im Wohngebiet kommen damit vor allem Geräte der Klasse C0, Bestandsgeräte unter 250 g und Geräte der Klasse C1 in A1 in Frage, mit Einschränkungen auch C2-Geräte in A2. Wie praktikabel das am Termin ist, entscheidet der Abstand zu unbeteiligten Personen. Als unbeteiligt gilt, wer nicht am Betrieb beteiligt ist oder die Anweisungen des Betreibers nicht kennt (Durchführungsverordnung (EU) 2019/947). Ein Kunde, der eingewiesen ist und auf Abstand bleibt, lässt sich so einbinden. Der Nachbar auf seiner Terrasse bleibt unbeteiligt.
Erst das Typenschild, dann der Termin
Registrierung, e-ID und Kompetenznachweis
Bevor die Drohne für den Betrieb fliegt, muss sich der Betreiber registrieren. Die Pflicht gilt für Geräte mit einer Startmasse von 250 g oder mehr und für leichtere Geräte, die einen Sensor tragen, der personenbezogene Daten erfassen kann (Durchführungsverordnung (EU) 2019/947). Das Luftfahrt-Bundesamt nennt die Kamera ausdrücklich als Beispiel: Auch für eine Drohne unter 250 g mit Kamera besteht die Registrierungspflicht (Luftfahrt-Bundesamt). Ausgenommen sind nur Geräte, die den Anforderungen der Spielzeugrichtlinie genügen. Für Referenzfotos aus der Luft führt an der Registrierung damit praktisch kein Weg vorbei.
Registriert wird der Betreiber, nicht das einzelne Gerät, und unter einer Registrierung lassen sich mehrere Drohnen betreiben. Für eine natürliche Person kostet die Registrierung 20,00 Euro, für eine juristische Person wie eine GmbH 50,00 Euro (Luftfahrt-Bundesamt). Ob jemand als juristische Person gilt, hängt an der Rechtsform, nicht an der gewerblichen Tätigkeit; auch natürliche Personen können gewerblich fliegen. Nach der Registrierung erhält der Betreiber eine elektronische Registrierungsnummer, die e-ID, und bringt sie auf jedem seiner unbemannten Luftfahrzeuge an (Durchführungsverordnung (EU) 2019/947). Zu den Pflichtangaben gehören Name des Versicherers und Nummer der Versicherungspolice (Luftfahrt-Bundesamt). Die Versicherung muss also stehen, bevor die Registrierung abgeschlossen ist.
Der Fernpilot, also die Person mit der Steuerung in der Hand, braucht je nach Gerät einen eigenen Nachweis. Für Geräte der Klasse C0 und Geräte unter 250 g ist der Kompetenznachweis A1/A3 in der Unterkategorie A1 nicht vorgeschrieben; das Luftfahrt-Bundesamt empfiehlt den kostenlosen Onlinekurs trotzdem. Für alle Fernpiloten, die in der offenen Kategorie mit Geräten ab 250 g fliegen, ist der EU-Kompetenznachweis A1/A3 Pflicht (Luftfahrt-Bundesamt). Er besteht aus einem Onlinekurs und einer Multiple-Choice-Prüfung mit 40 Fragen (Luftfahrt-Bundesamt), kostet 25,00 Euro (Luftfahrt-Bundesamt) und gilt 5 Jahre (Luftfahrt-Bundesamt). Wer mit einem C2-Gerät in A2 näher an Menschen fliegen will, braucht zusätzlich das Fernpiloten-Zeugnis A2 mit einer weiteren Theorieprüfung bei einer benannten Prüfstelle.
Wer im Betrieb fliegt, legt der Betreiber fest: Er muss für jeden Flug einen Fernpiloten benennen (Durchführungsverordnung (EU) 2019/947). Das Mindestalter für den Flug einer Drohne liegt in Deutschland bei 16 Jahren (dipul). Ausgenommen sind Spielzeugdrohnen und sehr leichte Eigenbauten (dipul); sonst dürfen Jüngere nur unter direkter Aufsicht einer Person steuern, die selbst die Voraussetzungen erfüllt. Für junge Auszubildende, die gern die Drohne übernehmen würden, ist das eine Grenze, die vor dem Termin geklärt sein sollte.
- Kompetenznachweis A1/A3 elektronisch oder ausgedruckt, sofern das Gerät ihn verlangt (Luftfahrt-Bundesamt)
- Versicherungsbestätigung für die Drohne, die bei jedem Betrieb mitzuführen ist (dipul)
- e-ID gut lesbar auf dem Gerät
- Zustimmung des Kunden zum Überflug, als unterschriebenes Blatt oder E-Mail
- Bildschirmfoto der geprüften Geozonen mit Datum
Haftpflicht: die Versicherung vor dem ersten Flug
Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten (§ 43 Abs. 2 LuftVG). Weil eine Drohne als Luftfahrzeug gilt, trifft diese Pflicht auch den Betreiber einer Drohne, und die Versicherungsbestätigung ist bei jedem Betrieb mitzuführen (dipul). Wer ohne Nachweis einer Haftpflichtversicherung fliegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (dipul).
Ob eine vorhandene Betriebshaftpflicht den Drohnenflug einschließt, steht im Vertrag und nicht im Gesetz. Die Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt rät, den Versicherungsschutz mit dem Versicherer zu klären (dipul). Für einen Galabau-Betrieb ist die Frage doppelt wichtig: Die Drohne startet im Garten des Kunden, über Glasdächern, Wintergärten und Autos in der Einfahrt. Ein Absturz trifft dort fremdes Eigentum. Fragen Sie deshalb ausdrücklich nach gewerblich genutzten Drohnen, nach der Startmasse, bis zu der der Schutz reicht, und danach, ob Aufnahmen für die eigene Website als betriebliche Nutzung erfasst sind.
Wenn die Police steht, gehört sie auch in die Unterlagen, die ein Kunde auf Wunsch sehen kann. Wie ein Betrieb Versicherungen und Nachweise auf der Website zeigt, ohne mehr zu versprechen, als die Police hergibt, beschreibt der Beitrag Nachweise und Versicherungen auf der Galabau-Website.
Die Registrierung fragt nach der Police
Geozonen: was am Vortag auf der Karte steht
Die Benutzung des Luftraums durch unbemannte Fluggeräte ist frei, soweit keine Vorschrift sie beschränkt (§ 21h Abs. 1 LuftVO). Die wichtigsten Beschränkungen stehen als Liste geografischer Gebiete in § 21h Abs. 3 LuftVO. Vor dem Flug muss der Fernpilot die aktuellen Informationen zu den geografischen Gebieten einholen, in denen er fliegen will (Durchführungsverordnung (EU) 2019/947). Das Werkzeug dafür ist das Map Tool der Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt, das die Gebiete zeigt, soweit sie sich darstellen lassen (dipul). Für Gärten am Ortsrand und im ländlichen Raum sind vor allem diese Gebiete wichtig:
Flugplätze
Bis 1,5 Kilometer um Flugplätze, die keine Flughäfen sind, etwa Landeplätze und Segelfluggelände, braucht es die Zustimmung der Luftaufsichtsstelle, der Flugleitung oder des Betreibers (§ 21h Abs. 3 Nr. 1 LuftVO).
Flughäfen und Kontrollzonen
Rund um Flughäfen ist der Betrieb nur in der speziellen Kategorie zulässig (§ 21h Abs. 3 Nr. 2 LuftVO), in Kontrollzonen nur mit Flugverkehrskontrollfreigabe (§ 21h Abs. 3 Nr. 9 LuftVO).
Bahn und Bundesstraßen
Bis 100 Meter neben Bahnanlagen, Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen gelten eigene Bedingungen, etwa eine Flughöhe, die durchgehend unter dem seitlichen Abstand bleibt (§ 21h Abs. 3 Nr. 5 LuftVO).
Schutzgebiete
Über Naturschutzgebieten sowie FFH- und Vogelschutzgebieten nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde oder unter engen Bedingungen, über Nationalparks nur mit Zustimmung oder nach Landesrecht (§ 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO).
Krankenhäuser
Bis 100 Meter um Krankenhäuser nur, wenn der Betreiber der Einrichtung dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat (§ 21h Abs. 3 Nr. 10 LuftVO).
Industrie und Energie
Bis 100 Meter um Industrieanlagen und Anlagen der zentralen Energieerzeugung nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stelle oder des Betreibers (§ 21h Abs. 3 Nr. 3 LuftVO).
Für Wohngrundstücke reicht die Karte allein nicht. Wer dort Eigentümer und wer Mieter ist und wessen Zustimmung der Überflug braucht, steht in keinem Kartendienst; das klärt das Gespräch mit dem Kunden. Legen Sie das Ergebnis der Geozonenprüfung mit Datum zum Projekt. Wer entgegen § 21h Abs. 3 LuftVO fliegt, handelt ordnungswidrig (§ 44 Abs. 1 Nr. 17d LuftVO), und der Rahmen dafür reicht bis zu einer Geldbuße von 50.000 Euro (§ 58 Abs. 3 LuftVG).
Wohngrundstücke: drei Wege, einer davon trägt
Der Kern für jeden Fototermin im Wohngebiet steht in § 21h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO. Über Wohngrundstücken ist der Betrieb nur zulässig, wenn eine von drei Voraussetzungen erfüllt ist, die das Gesetz mit den Buchstaben a bis c bezeichnet (§ 21h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO). Die erste lautet:
über Wohngrundstücken, wenn a) der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat
Buchstabe a ist der Weg für den Fototermin. Zustimmen muss, wer über dem jeweiligen Grundstück in seinen Rechten betroffen ist: der Eigentümer oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter. Bei einem selbst genutzten Einfamilienhaus ist das der Kunde. Bei einem vermieteten Haus kommt der Mieter dazu, der den Garten nutzt; wer unsicher ist, wessen Zustimmung zählt, holt beide ein. Und weil das Gesetz vom jeweiligen Wohngrundstück spricht, braucht jedes überflogene Grundstück seine eigene Zustimmung.
Buchstabe b nennt eine Ausnahme für Geräte mit einer Startmasse von bis zu 0,25 Kilogramm (§ 21h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO). Sie gilt aber nur, wenn das Gerät und seine Ausrüstung weder optisch noch akustisch aufzeichnen oder übertragen und auch keine Funksignale Dritter aufzeichnen können. Eine Drohne, die ein Foto machen soll, erfüllt diese Bedingung nicht. Die Gewichtsgrenze, die beim Kauf gern als Freifahrtschein verstanden wird, hilft über dem Nachbargarten also nicht.
Buchstabe c erlaubt den Überflug ohne Zustimmung, wenn die Drohne in einer Flughöhe von mindestens 100 Metern fliegt (§ 21h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO) und zugleich weitere Bedingungen erfüllt sind. Der Überflug muss für einen berechtigten Betriebszweck erforderlich sein, öffentliche Flächen oder Grundstücke ohne Wohnnutzung dürfen dafür nicht nutzbar sein, und die Zustimmung darf sich nicht in zumutbarer Weise einholen lassen. Betroffene sind regelmäßig vorab zu informieren, und zwischen 22 und 6 Uhr Ortszeit ist der Betrieb ausgeschlossen (§ 21h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO). Dazu kommt der Lärmschutz nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm.
Für Referenzaufnahmen passt dieser Weg selten. Die Zustimmung des Kunden lässt sich vor einem geplanten Termin in aller Regel einholen, und aus 100 Metern Höhe zeigt ein Bild eher das Quartier als die Pflasterfuge. Variante c ist für Fälle gedacht, in denen es ohne den Überflug nicht geht, nicht für die bequeme Abkürzung über den Nachbarn.
Zustimmung je Grundstück, nicht je Auftrag
Die Zustimmung: ausdrücklich, konkret, nachweisbar
Das Gesetz verlangt, dass der Betroffene dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat (§ 21h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO). Eine Schriftform schreibt die Vorschrift nicht vor. Als Nachweis ist die schriftliche Fassung trotzdem der verlässlichere Weg, denn wenn jemand nachfragt, kann der Betreiber damit zeigen, dass eine Zustimmung vorlag. Eine E-Mail des Kunden, die Termin und Zweck bestätigt, kann dafür genügen, wenn sie die wesentlichen Angaben enthält.
- Anschrift des Grundstücks, über dem geflogen wird, oder bei mehreren Flächen eine Skizze
- Name und Rolle der zustimmenden Person: Eigentümer, Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter
- Datum oder Zeitfenster des Flugs und ein Ausweichtermin für schlechtes Wetter
- Zweck: Aufnahmen der ausgeführten Arbeiten für Website und Referenzmappe
- Name des Betreibers mit e-ID und Name des Fernpiloten
- Hinweis, dass Bildauswahl und Veröffentlichung gesondert freigegeben werden
Den letzten Punkt sollten Sie nicht mit der Überflugzustimmung vermischen. Wer dem Flug zustimmt, hat damit noch nicht erlaubt, dass das Bild seines Gartens im Netz steht. Wie die Veröffentlichungsfreigabe aussieht und was sie abdecken muss, steht im Beitrag Bildrechte im Galabau. Wer die Zustimmungen über ein Formular auf der Website einsammelt, findet die Pflichten dazu im Beitrag DSGVO auf der Handwerker-Website.
Und die Nachbarn? Wer den Flug so legt, dass die Drohne nur über dem Kundengrundstück steht, braucht für den Überflug keine Zustimmung von nebenan. Wer für die Gesamtansicht über den Zaun muss, fragt vorher, und zwar mit denselben Angaben. Ein freundlicher Zettel im Briefkasten am Vortag ersetzt die Zustimmung nicht, verhindert aber manche Überraschung am Zaun. Was die Kamera von dort aus erfasst, bleibt eine Frage des Persönlichkeitsrechts und gehört bei der Bildauswahl auf den Tisch.
Der Ablauf vom Angebot bis zum Start
Die einzelnen Pflichten sind überschaubar. Schwierig wird es erst, wenn sie am Termin alle gleichzeitig auffallen. Ein fester Ablauf verteilt sie auf die Wochen vorher:
Im Angebot ankündigen
Erwähnen Sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung, dass Sie nach der Fertigstellung gern Aufnahmen machen, auf Wunsch auch aus der Luft. Das Luftbild bleibt freiwillig und wird getrennt gefragt.
Gerät und Nachweise prüfen
Klasse und Startmasse ablesen, Unterkategorie festlegen, Registrierung und e-ID am Gerät prüfen, Kompetenznachweis und Versicherungsbestätigung bereitlegen.
Zustimmung einholen
Zustimmung des Kunden zum Überflug mit Datum und Zweck, bei Mietobjekten auch die der Nutzer, bei einem geplanten Überflug der Nachbargrundstücke auch die der dortigen Eigentümer oder Nutzer.
Geozonen am Vortag prüfen
Im Map Tool der dipul nachsehen, ob Flugplätze, Kontrollzonen, Bahnanlagen, Krankenhäuser oder Schutzgebiete in der Nähe liegen, und das Ergebnis mit Datum ablegen.
Am Termin das Umfeld ansehen
Vor dem Start Hindernisse und anwesende Personen prüfen, den Kunden einweisen, den Flugweg über dem freigegebenen Grundstück halten und nur so hoch steigen, wie der Bildausschnitt es braucht.
Nach dem Flug ablegen
Zustimmung, Geozonenprüfung, Datum und Fernpilot zum Projekt speichern, dann die Bilder auswählen und erst nach der Veröffentlichungsfreigabe auf die Website stellen.
Erwähnen Sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung, dass Sie nach der Fertigstellung gern Aufnahmen machen, auf Wunsch auch aus der Luft. Das Luftbild bleibt freiwillig und wird getrennt gefragt.
Klasse und Startmasse ablesen, Unterkategorie festlegen, Registrierung und e-ID am Gerät prüfen, Kompetenznachweis und Versicherungsbestätigung bereitlegen.
Zustimmung des Kunden zum Überflug mit Datum und Zweck, bei Mietobjekten auch die der Nutzer, bei einem geplanten Überflug der Nachbargrundstücke auch die der dortigen Eigentümer oder Nutzer.
Im Map Tool der dipul nachsehen, ob Flugplätze, Kontrollzonen, Bahnanlagen, Krankenhäuser oder Schutzgebiete in der Nähe liegen, und das Ergebnis mit Datum ablegen.
Vor dem Start Hindernisse und anwesende Personen prüfen, den Kunden einweisen, den Flugweg über dem freigegebenen Grundstück halten und nur so hoch steigen, wie der Bildausschnitt es braucht.
Zustimmung, Geozonenprüfung, Datum und Fernpilot zum Projekt speichern, dann die Bilder auswählen und erst nach der Veröffentlichungsfreigabe auf die Website stellen.
Wer diesen Ablauf einmal als Vorlage im Projektordner anlegt, trägt für jeden weiteren Termin nur noch Datum, Adresse und Namen ein. Das Luftbild ergänzt dabei die Aufnahmen vom Boden, es ersetzt sie nicht. Wie Bilder aus der Bauzeit so entstehen, dass sie auch ein Jahr später noch verkaufen, beschreibt der Beitrag Baustellenfotos, die ein Jahr später noch tragen.
Wenn ein Dienstleister fliegt
Viele Betriebe beauftragen für das Luftbild einen Drohnenpiloten. In der Regel ist dann der Dienstleister der Betreiber: Er braucht die eigene Registrierung, die e-ID am Gerät, die Nachweise für die Unterkategorie und die Versicherung. Die Zustimmung des Kunden zum Überflug muss trotzdem vorliegen, und sie kommt in der Praxis über Sie, weil Sie den Kontakt zum Kunden haben und den Termin abstimmen. Klären Sie vorab, wer die Zustimmung einholt und wer sie aufbewahrt.
- Unter welcher e-ID fliegen Sie, und welche Klasse hat das eingesetzte Gerät?
- Welche Nachweise hat der Fernpilot: Kompetenznachweis A1/A3, Fernpiloten-Zeugnis A2?
- Deckt Ihre Haftpflichtversicherung gewerbliche Flüge über Wohngrundstücken?
- Wer prüft die Geozonen, und bekommen wir das Ergebnis schriftlich?
- Welche Nutzungsrechte an den Bildern erhalten wir, und für welche Kanäle?
Die letzte Frage gehört schriftlich in den Auftrag. Wer ein Bild von einem Fotografen übernimmt, braucht dessen Erlaubnis für die Veröffentlichung im Internet, und das gilt für Luftbilder wie für Aufnahmen vom Boden. Ein Dienstleister, der diese Fragen ohne Zögern beantwortet, hat sie meist schon oft gehört.
Termin und Licht zusammendenken
Was die Website aus dem Luftbild macht
Ein gutes Luftbild ist auf der Website ein Übersichtsbild, kein Ersatz für die Details. In der Referenzgalerie steht es am Anfang einer Projektkarte und ordnet die folgenden Aufnahmen ein: Terrasse, Zufahrt, Bepflanzung. Wie viele Bilder ein Projekt braucht und welche Reihenfolge trägt, beschreibt der Beitrag Referenzgalerie aufbauen. Auch technische Gewerke lassen sich aus der Luft einordnen, etwa der Aufstellort einer Wärmepumpe im Garten mit ihrem Abstand zur Grundstücksgrenze.
Drei Dinge entscheiden darüber, ob das Luftbild dort hilft. Der Ausschnitt: eng über dem Kundengrundstück, nicht schräg über die Nachbarschaft. Die Beschriftung: Gewerk, Ort ohne Hausnummer, Jahr der Ausführung. Und die Aufbereitung: Ein Bild aus der Drohne ist oft größer als jedes andere Bild der Galerie und muss für Telefone verkleinert werden, sonst wartet der Besucher im Funkloch. Ein Paar aus Vorher- und Nachher-Aufnahme aus der Luft folgt denselben Regeln wie am Boden, siehe Vorher-Nachher richtig zeigen.
Genau diesen Teil übernehmen wir. Für die Fotos auf Ihrer Galabau-Website sichten wir das Material, wählen Übersicht und Details aus, schneiden auf ein einheitliches Format zu, gleichen die Farbstimmung an und bauen die Bilder mit Alternativtext in die Galerie ein. Den Flug selbst und die Zustimmungen organisieren Sie oder Ihr Dienstleister; wir richten uns nach dem, was freigegeben ist. Welche weiteren Bausteine zu einer Galabau-Website gehören, zeigt die Übersicht unserer Leistungen.
Häufige Fehler vor dem Start
- Ältere Drohne ohne C-Klasse mit 250 g oder mehr im Wohngebiet: Sie darf in der offenen Kategorie nur in A3 fliegen und braucht dort 150 m Abstand zu Wohngebieten (Durchführungsverordnung (EU) 2019/947).
- Kleine Drohne ohne Registrierung, weil sie unter 250 g wiegt: Mit Kamera ist die Registrierung trotzdem Pflicht (Luftfahrt-Bundesamt).
- Zustimmung nur vom Kunden, Flugweg aber über dem Nachbargarten: Die Zustimmung gilt je Wohngrundstück (§ 21h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO).
- Mündliche Absprache am Gartenzaun ohne Datum und Zweck: Wenn später jemand nachfragt, fehlt der Nachweis.
- Betriebshaftpflicht ohne Klärung, ob sie gewerbliche Drohnenflüge deckt.
- Geozonen nicht geprüft, obwohl ein Segelfluggelände, eine Bahnstrecke oder ein Krankenhaus in der Nähe liegt.
Keiner dieser Fehler fällt beim Flug selbst auf. Sie zeigen sich erst, wenn ein Nachbar fragt, wer da über seinem Garten stand, wenn ein Schaden zu regulieren ist oder wenn ein Kunde sein Grundstück in der Galerie entdeckt, ohne davon zu wissen. Wer die Schritte vor dem Start abhakt, hat in allen drei Fällen eine Antwort. Wenn Sie Luftbilder bereits haben und sie in die Galerie bringen wollen, schicken Sie uns eine Anfrage zur Bildaufbereitung.
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